Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
424
Einzelbild herunterladen
 

424 G. Meyer,

II. Die Zusatzbestimmung zu § 20 der Verkehrsordnung ist so zuändern, dass

a) an leicht übertragbaren d. h. an acuten InfectionskrankheitenLeidende für den Transport vorher angemeldet werden und überhaupt eineArt Anzeigepflicht eingerichtet werden müsse;

b) an schweren übertragbaren d. h. chronischen InfectionskrankheitenLeidende, z. B. an Tuberkulose im vorgeschrittenen Stadium, derselbenund den bereits bestehenden Bestimmungen unterliegen, dass

c) auch von den Bahnverwaltungen selbst, soweit das ohne Belästi-gung des Publikums angängig ist, eine gewisse Controle etwa ab- undzugehender kranker Eeiscnder und eine strengere Controle der AVagenund Wartesäle ausgeübt werde.

III. Die für den Transport Schwerkranker von den Strassenfuhr- werken nach den Eisenbahnwagen feststehenden Bestimmungen und Ge-bräuche müssen durch Ergänzung des dazu benöthigten Materials unddurch Instruction der dazu gehörigen Beamten vervollständigt werden.

IV. Die Zahl der nur im Durchschitt zu 9 pCt. wirklich besetztenAbtheilungen erster Klasse, welche ausserdem viel zu billig sind, musswesentlich verringert und dafür in gewissen Eisenbahnzügen Sanitäts-abtheilungen von erster, zweiter und dritter Klasse beschafft und einge-stellt werden. Hat sich erst die letztere Maassregel in ihrer wohltbäti-gen Wirkung gezeigt, so wird es mit den Sanitätsabtheilungen und Sa-nitätswagen so gehen, wie mit den jetzigen guten Krankenhäusern: manwird sie gern benutzen".

Es hat also an vielen gutgemeinten Rathschlägen nicht gefehlt, undauch nicht an dem Entgegenkommen der betheiligten Behörden. Nurmuss die Benutzung besonderer Krankenwagen auf den Eisenbahnen sobillig hergestellt werdenwofür ja jetzt noch manche Hindernisse vor-handen sein mögen dass sie nicht viel theurer ist, als die Beförderungeiner gesunden Person. Dann wird auch diese wichtige Frage der öffent-lichen Gesundheitspflege in befriedigender Weise gelöst werden können.

Beim Bau der Eisenbahnwagen, besonders auch derjenigen für dieBeförderung kranker Personen, sind die von Wiehert 1889 aufgestelltenGesichtspunkte zu berücksichtigen. Er beginnt seine diesbezüglichenAusführungen mit den Worten:Der Bau der Personenwagen muss zu-nächst und vor allen Dingen den Anforderungen der Betriebssicherheitentsprechen." Das kann natürlich keinem Zweifel unterliegen, aber einegleichfalls sehr wichtige Forderung, welche nach den Eingangs erwähntenAnforderungen an alle Krankentransportmittel zu stellen ist, ist auch diefür die Gesundheit und Bequemlichkeit der Personen selbst, sowie diefür die Gesundheit der Umgebung. Es ist daher mit Freude zu be-grüsson, dass das Kaiserliche. Gesundheitsamt 1898 im Einvernehmenmit dem Preussischen Ministerium der öffentlichen ArbeitenGesichts-punkte, die behufs Verhütung von Krankkeitsübertragungen bei der Rei-nigung der Eisenbahn-Personenwagen, beim Bau und in der Ausstattungderselben, sowie bei der Reinigung der Wartesäle und Bahnsteige zu be-