Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 423
e) Bereitstellung eigener Krankenträger, welche vor Ausführungeines Transportes besondere Anzüge anzulegen haben, welchenach jedem Transport zu desinficiren sind.
f) Verbot des Transportes von ansteckenden Kranken in allen demöffentlichen Verkehr dienenden Fuhrwerken und Fahrzeugen(Droschken, Omnibus, Sänften, Strassen bahnen, Eisenbahnen undSchiffen im Kleinverkehr innerhalb der einzelnen Orte und Vor-ortsverkehr).
3. Für den Verkehr zwischen einzelnen Ortschaften undLändern sind in Bezug auf die Beförderung von ansteckenden Krankenmöglichst einheitliche behördliche Bestimmungen sowohl für die Be-förderung innerhalb des Landes selbst als auch besonders zwischen denverschiedenen Ländern erforderlich.
4. Zu diesem Behufe sind, soweit solche noch nicht bestehen, Vor-schriften über die Beförderung von ansteckenden Kranken hauptsächlichauf Eisenbahnen und Schiffen zu erlassen. Im Uebrigen ist der Kranken-transport möglichst auch hier unter Berücksichtigung der für die ein-zelnen Ortschaften genannten Gesichtspunkte einzurichten. Vor allenDingen ist
a) Die Beförderung von ansteckenden Kranken auf Eisenbahnen undSchiffen möglichst zu beschränken. Ist eine solche nicht zuumgehen, so sind
b) besondere Räume, welche nur diesem genannten Zwecke dienen,bereitzustellen, welche
c) nach jedem Transport zu desinficiren sind.
d) In Abtheilen oder Kajüten, welche den: allgemeinen Verkehrdienen, dürfen unter keinen Umständen ansteckende Kranke be-fördert werden.
e) Der Transport ist möglichst billig für das Publikum zu gestalten.
f) Diejenigen Beamten, welche den Kranken getragen oder sich andem Transporte betheiligt haben, haben in Bezug auf ihren Anzugnach Maassgabe von No. 2e zu verfahren."
Der zweite Theil, welcher sich auf den internationalen Verkehr derLänder unter einander bezieht, betrifft also die gleichen Forderungen,welche Stich' aufgestellt.
Zu erwähnen ist auch noch die Berathung auf der VII. öffentlichenJahresversammlung des allgemeinen Deutschen Bäder-Verbandes zu Eise-nach 1898, in welcher Kothe-Friedrichsroda über die Frage sprach:„Wie hat die Eisenbahndirection am besten Sorge zu tragen für Transportund Aus- und Einsteigen schwerkranker Badegäste?" Folgende Schluss-sätze wurden hier für eine Petition an die Reichsregierung angenommen:
„I. Die sämmtlichen den Transport Kranker betreffender Bestim-mungen der für die Eisenbahnen des Deutschen Reiches gültigen Ver-kehrs Ordnungen sind durchaus zweckmässig, sie bedürfen aber nach ver-schiedenen Richtungen der Erweiterung und Verbesserung.