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lera erwähnte und die Desinfection der Wagen darlegte. Besondersäusserte er sich über die Erschütterungen der Wagen während einerFahrt und vorzüglich über die Schwankungen, welchen der letzte Wagendes Zuges ausgesetzt ist.
Eine recht eingehende Erörterung über die Beförderung krankerund verletzter Reisender und das Rettungswesen auf den Eisenbahnenfand in der Section für Eisenbahnhygiene auf dem X. internationalenmedicinischen Oongress in Berlin 1890 statt, v. Csatary hielt beson-dere Wagen für den Transport ansteckender Kranker für unbedingt er-forderlich, da eine genügende Desinfection eines Eisenbahnwagens nachBenutzung durch einen ansteckenden Kranken nicht möglich sei. Diev. Csatary constmirtcn Rettungswagen werden im Artikel „Rettungs-wesen" beschrieben werden. Ferner wurde auf dem VIII. internationalenCongress für Hygiene und Demographie 1894 in Budapest und in der22. Versammlung des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflegezu Karlsruhe 1897 bei Gelegenheit eines Referates „Die Verbreitung vonansteckenden Krankheiten in Badeorten und Sommerfrischen; Schutz-maassregeln für die Bewohner und Besucher solcher Orte" von Batt-lehner auch die Frage der Beförderung von ansteckenden Kranken uufEisenbahnen gestreift, desgleichen in der od. Versammlung des genanntenVereins 1898 zu Köln. Ueber die meisten Punkte herrschte Einigkeit,wenngleich Stich-Nürnberg in Budapest auch mit Recht meinte, mansolle nicht zu grosse Anforderungen an die Behörden stellen, besondersda, wo die Gefahr für die Mitreisenden nicht gross sei. Er stützte sichhauptsächlich auf die Versuche von Prausnitz, nach welchem die gewöhn-liche Reinigung der Wagen genügt, um besonders Tuberkulosekeime ab-zutödten, gegen welche Ansicht sich Brähmer wendete. Nach Stichsind am besten durch eine internationale Vereinbarung die erforderlichenVorsichtsmaassregeln für den Eisenbahnverkehr festzustellden. Ingleicher Weise habe ich mich in einem Vortrage auf dem internationalenCongress für Rettungswesen und erste Hülfe in Paris 1900 ausgesprochen.Mein Vortrag: „Die Bedeutung des Krankentransportes für den öffent-lichen Verkehr" hatte folgende Schlusssätze:
„1. Der Transport von ansteckenden Kranken ist für den öffentlichenVerkehr von Bedeutung, da durch denselben die Verbreitung von an-steckenden Krankheiten möglich ist.
2. Es sind daher für den Transport von ansteckenden Krankeninnerhalb der einzelnen Ortschaften besondere Maassregeln zutreffen, welche sich vorzüglich auf folgende Punkte zu erstrecken haben:
a) Einrichtung und Ueberwachung des Transportes von ansteckendenKranken durch die zuständigen Behörden (Staat oder Gemeinde).
b) Bereitstellung einer genügenden Zahl eigener Krankenwagen (ambesten in den Krankenhäusern).
c) Unentgeltliche Beförderung der Kranken.
d) Desinfection der Krankenwagen und der für den Kranken be-nutzten Stücke nach einem jeden Transport.