Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
421
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 421

der Erfüllung dieser Bedingung die Benützung der Eisenbahn durch dieselben hint-anhalten.

Der Vervvaltungsrath wird sohin aufgefordert, die unterstehenden Organe an-zuweisen, Personen, welche augenscheinlich die Merkmale einer ansteckenden Krank-heit und insbesondere die Erkrankung an Blattern an sich tragen und welche denMitreisenden gefährlich werden können, unnachsichtlich von der Mit- und Weiterreise,sowie von der Benützung der den übrigen Reisenden geöffneten Wartelocalitäten aus-zuschliessen, wenn sie nicht ein abgesondertes Coupe bezahlen.

Derlei Coupes, sowie die den Kranken etwa eingeräumten Wartelocalitäten inden Stationen sind selbstverständlich nach erfolgter Benützung einer ordentlichenLüftung und Desinfection zu unterziehen.

Die Verwaltungen der in Wien einmündenden Eisenbahnen wurden aus.Anlasseiner Blatternepidemie mit dem Erlasse des k. k. Handelsministeriums vom 22. No-vember 1890, Z. 44926, eingeladen, im Sinne der oben angeführten Vorschrift desEisenbahnbetriebsreglements Vorsorge zu treffen, dass in vorkommenden Fällen denuniformirten Organen der Leichenbestattungsunternehmungen von anderen Passa-gieren abgesonderte Sitzplätze entweder durch Einräumen besonderer Coupes oderWagenabtheilungen, eventuell besondere Wagen angewiesen werden. Die betreffendenUnternehmungen wurden durch die politische Behörde in Kenntniss gesetzt, dass jedebevorstehende Bahnfahrt ihrer uniformirten Bediensteten in der durch die reglementari-schen Bestimmungen vorgezeichneten Zeit vor Abgang des Zuges sowohl für diellin- alsRückfahrt anzumelden ist, widrigenfalls die Bahn Verwaltungen, welchen es nichtmehr möglich wäre, die erforderlichen Coupes oder Wagenabtheilungen bereit zustellen, gehalten wären, die beanspruchte Beförderung der uniformirten Leichen-bestattungsorgane auf Grund des § 13 des Eisenbahnbetriebsreglements (vom Jahre1874) abzulehnen.

Es erscheint wichtig darauf hinzuweisen, dass auch die Beförderungvon Personen, welche an Keuchhusten leiden, in. Deutschland in beson-deren Abtheilen erfolgen sollte. Bekanntlich werden Kinder mit Stick-husten in den Sommermonaten in recht grosser Zahl in die Seebädergesendet, weil man mit Recht einem Luftwechsel einen günstigen Einfluss aufden Verkauf dieser Krankheit zuschreibt. Nicht selten werden abersolche Kinder nicht in besonderen Abtheilen mit ihren Angehörigen be-fördert, sondern zusammen mit anderen gesunden Kindern anderer Fa-milien. Es sollte mit Strenge von den Angehörigen und besonders vonden Aerzten darauf geachtet werden, dass solche Kinder von anderengesunden getrennt werden, denn dass der Keuchhusten eine ganz beson-ders leicht übertragbare Erkrankung ist, lehrt die tägliche Erfahrung. DerArzt muss den Angehörigen klar machen, dass durch Unterlassung dieserVorsichtsmassregel sie die Kinder anderer Mitmenschen schwer gefährden.

Wie oben bemerkt, ist die Beförderung von Kranken und Verletztenauf Eisenbahnen in verschiedenen ärztlichen Vereinen und Vereinigungenfür Gesundheitspflege erörtert worden. Der Deutsche Verein für öffent-liche Gesundheitspflege beschäftigte sich 1889 in Strassburg mit der Be-rathung derEisenbahnhygiene in Bezug auf die Reisenden," wo Wichert-Berlin das Referat hatte, jedoch nur wenig über die Beförderung kran-ker Personen auf Eisenbahnen sagte. Mehr sprach davon der Correfe-rent Löffler, welcher die 1887 erlassene Verfügung betreffend die Cho-