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2,1 (1902)
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420
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420 G. Meyer,

(Cottbuser Bahnhof), Riesa, Oschatz, Würzen, Leipzig (Dresdener Bahnhof), Leipzig(Bayerischer Bahnhof), Zwenkau, Döbeln (Bahnhof), Borna, Geithain, Freiberg, Chem-nitz, Zwickau, Reichenbach i. V., Crimmitschau, Werdau, Plauen i. V., (obererBahnhof), Plauen i. V. (unterer Bahnhof), Oelsnitz i. V., Schneeberg, Schwarzenber»und. Marienberg.

B. Krankenuntersuchungsstationen,d. h. solche, auf welchen ständig Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügung sindsind folgende Stationen:

Zittau, Ebersbach, Löbau, Bautzen, Bischofswerda, Kamenz, Dresden-Altstadt,Dresden-Altstadt (Eibkai), Dresden-Friedrichstadt, Dresden-Neustadt (Leipziger Bahn-hof), Dresden-Neustadt (Schlesischer Bahnhof), Pirna, Schandau, Freiberg, Chemnitz.Zwickau, Plauen i. V. (oberer Bahnhof), Plauen i. V. (unterer Bahnhof), Grossen-hain (Berlin-Dresdener Bahnhof), Grossenhain (Cottbuser Bahnhof), Meissen, Riesa,Leipzig (Dresdener Bahnhof) und Leipzig (Bayerischer Bahnhof).

Für Oesterreich-Ungarn bestehen Bestimmungen folgenden Wort-lauts:

5. Vorkehrungen gegen Infectionskrankheiten.

Verordnungen des k. k. Handelsministers vom 10. Dec. 1892.

R.-G.-Bl. No. 207,

betreffend das Betriebsreglement für die Eisenbahnen der im Reichs-

rathe vertretenen Königreiche und Länder.

§ 20. (1. Alinea). Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oderaus anderen Gründen die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind vonder Mitfahrt auszuschliessen, wenn nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahltwird und bereitgestellt werden kann. Wird erst unterwegs wahrgenommen, dass einReisender zu den vorbezeichneten Personen gehört, so erfolgt der Ausschluss auf dernächsten Station.

Erlass des K. K. Handelsministerims vom 25. April 1879.Z. 34181 ex 18781).betreffend die Beförderung mit ansteckenden Krankheiten behafteterPersonen auf Eisenbahnen.Seitens der politischen Behörden sind Fälle zur Sprache gebracht worden, inwelchen Blatternkranke auf Eisenbahnen befördert wurden, wodurch eine Weiterver-breitung dieser Krankheiten stattfand.

Obgleich es nun nach dem Wortlaut des § 13 2 ) des Betriebsreglements nichtangeht, mit ansteckenden Krankheiten behaftete Personen, insofern e nicht etwa einabsolutes Verbot der Entfernung derselben aus dem Erkrankungsorte besteht, heiEinhaltung der Bedingung wegen Bezahlung eines abgesonderten Coupee von demVerkehre ganz auszuschliessen, so dürfte doch meistens ein strenges Bestehen auf

1) Diese Verfügung des k. k. Handelsministeriums wurde mit dem Erlasse desk. k. Ministeriums des Innern vom 22. Mai 1879, Z. 7652, allen politischen Landes-behörden mit dem Bemerken zur Kenntniss gebracht, dass eine analoge Weisung auchan die Dampfschiffl'ahrtsunternehmungen ergangen ist.

2) Die Vorschrift des § 13 des E.-B.-Regl. vom Jahre 1874 entspricht dem vor-erwähnten § 120 des E.-B.-Regl. vom Jahre 1892.