Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
418
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418 G. Meyer,

wendig. Zu erwähnen ist ein von Holterhoff-Osnabrück angegebenesGeräth, bei welchem der Sessel an zwei Stangen drehbar befestigt istsodass er, wenn die Stangen, die vorn Haken haben, am Fussboden desAbtheils eingehakt sind, durch Erhebung von hinten her in Höhe desFussbodens des Abtheils erhoben werden kann.

Es ist hauptsächlich in den letzten Jahren auf verschiedenen Con-gressen bei Berathungen über „Eisenbahnhygiene" auch der Transportvon ansteckenden Kranken auf den Eisenbahnen erörtert worden. Beider zunehmenden Inanspruchnahme der Eisenbahnen, den stetig wachsen-den Anforderungen an die Beförderungsmittel in Bezug auf'Sicherheitund Bequemlichkeit mussten auch die Vorkehrungen für diese den An-forderungen entsprechend vermehrt bezw. geändert werden. Gerade imEisenbahnverkehr ist es besonders schwierig, wie wohl kein Einsichtigerverkennen wird, die. Anforderungen des Oomforts mit der Sicherheit desBetriebes in Einklang zu bringen. Schon die zahlreichen durchdachtenVerordnungen beweisen, dass die Eisenbahnverwaltungen bemüht sindvorhandene Uebelstände nach Möglichkeit abzuändern.

Verordnungen über die Beförderung kranker Personen auf Eisenbahnenwurden bereits in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts vomdamaligen Handelsminister in Preussen erlassen. Das Eegulativ vom Jahre1835 enthält naturgemäss keine Bestimmungen über diesen Gegenstand.

In Deutschland ist die Eisenbahnbeförderung von Personen, welche anPocken, Flecktyphus. Diphtherie, Scharlach, Cholera oder Lepra leiden,nur in besonderen Wagen, von Kranken mit Ruhr, Masern oder Keuch-husten in abgeschlossenen Wagenabtheilungen mit getrenntem Abort ge-stattet. Personen, welche einer der erstgenannten Krankheiten ver-dächtig sind, können zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses ange-halten werden, von welchem die Beförderung abhängig gemacht wird.Ferner enthält die Dienstanweisung für die Preussischen Eisenbahnen vom7. September 1892 die Bestimmung, dass „der Wagen, in welchem einCholerakrankcr oder Choleraverdächtiger sich befunden hat, . . . sofortausser Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Des-inficirung zu übergeben" ist. Die Art der Ausführung dieser ist aus dembezüglichen Abschnitt des Handbuches zu ersehen. Eine Aenderung dieserBestimmungen steht jetzt durch den Erlass des Reichsseuchengesetzes bevor.

Dass diese Vorsichtsmaassregeln erforderlich, lehrt das Vorgehenanderer Länder, in welchen gleichfalls strenge Vorschriften über die Beför-derung kranker Personen auf Eisenbahnen bestehen. Recht lehrreich ist einErlass der Steiermärkischen Statthalterei vom 15. Mai 1899: „Es ist injüngster Zeit der Fall vorgekommen: dass ein blatternkrankes Kind, währendder Arzt, der die Krankheit constatirt hatte, die bezügliche Meldung andie Behörde erstattete, von seinem Vater aus einer Landgemeinde mittelstEisenbahn nach Graz überbracht wurde, wodurch nicht nur Personen,welche den gleichen Waggon benützten, ernstlich in ihrer Gesundheit ge-fährdet, sondern auch thatsächlich die Blattern nach Graz verschlepptwurden." Im Weiteren wird das bereits bestehende Verbot wieder be-