Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
362
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362 G. Meyer,

Der Pfleger soll alle vom Arzte gegebenen Anordnungen genau befolgener soll dem Kranken in allen Bewegungen beim Transport behülflich seingenau sein Verhalten unterwegs beobachten, vorausgesetzt dass er wasbeim Transport eines Schwerkranken stets geschehen sollte denselbenbegleitet, um dem Patienten wenn erforderlich beizustehen. Ferner hatder Pfleger den Kranken mitzutragen und dem übrigen Trägerpersonal,welches nicht immer auf der Höhe einer sachgemässen Ausbildung steht,mitzutheilen, welche besonderen Maassnahmen nach Angabe desArztes bei dem betreffenden Patienten erforderlich sind. Sind solchegar nicht vom Arzte ertheilt worden, in Anbetracht vielleicht, dass derArzt einen sachgemäss ausgebildeten Pfleger beim Kranken weiss, oder auchaus dem oben erwähnten Grunde, dass ein Theil von Aerzten dergleichenAnordnungen überhaupt für nicht nothwendig erachtet, so hat dann derPfleger für die Ausführung derjenigen Massnahmen zu sorgen, welche imInteresse des Zustandes des Kranken geboten sind.

Eine sehr wichtige Aufgabe hat ferner der Pfleger in Bezug auf die Be-förderung des Kranken in ein Krankenhaus zu erfüllen. Es ist die Abneigungmancher Menschen gegen die Ueberführung in ein Krankenhaus bekannt. Hatnun der Arzt den Patienten mit Zuhülfenahme seiner ganzen Ueber-redungskunst von der Notwendigkeit einer Behandlung im Kranken-hause überzeugt, so geschieht es dennoch zuweilen, dass, wenn der Arztsich entfernt hat, der Patient in seinem Entschlüsse wieder wankendoder durch kluge Menschen seiner Umgebung in seinem Widerständeein Krankenhaus aufzusuchen bestärkt wird. Hier hat der Pfleger seinenganzen Einfluss aufzubieten und die Uebertretung der Anordnungen desabwesenden Arztes nicht zu dulden, und besonders ist das erforderlich,wenn die Ueberführung in besonderem Krankenwagen zu geschehen hat,was jetzt in den meisten Städten für ansteckende Kranke als Be-stimmung gilt. Die Scheu des Publikums gegen diese ist eine ganzgewaltige, und in manchen Fällen auch keine ganz unberechtigte, da dieBeförderungsmittel nicht immer den an sie zu stellenden Anforderungengenügen. Es ist nicht ganz selten, dass die Kranken sich bestimmt weigernsich in einem Krankenwagen fortschaffen zu lassen. Wenn dann der Pflegerin sanfter aber überzeugender Weise nochmals auf die Notwendigkeiteiner solchen Beförderung hinweist und auch seine Mitfahrt bei derselbenin sichere Aussicht stellt, so wird ein Kranker sich leichter entschliessen,den Weg in dem Wagen anzutreten. Niemals darf aber ein Pflegergestatten, dass ein Kranker dem Verbote des Arztes zuwider in andererals von diesem vorgeschriebener Weise, z. B. in einem gewöhnlichenFuhrwerk, sich in ein Krankenhaus begiebt. Die grosse Gefahr, in welcheandere Menschen, welche nachher ein solches Gefährt benutzen, gebrachtwerden, sollte Jedermann im Interesse seiner Mitmenschen von einemsolchen Schritte abhalten. Dass thatsächlich Uebertragungen von an-steckenden Erkrankungen durch Benutzung von gewöhnlichen dem allge-meinen Verkehr dienenen Wagen geschehen können, lehrt ein von Rous-selet im Progres medical veröffentlichter Fall. Ein Vater fuhr mit seinen