Fürsorge auf dem Gebiete des Kranlcentransportwesens. 361
Es ergiebt sich bereits aus diesen Beispielen, welche sich unschwererheblich vermehren lassen, dass zahlreiche Verschiedenheiten in Bezugauf die Anforderungen bestehen, welche jeder Einzelfall beim Transporterheischt. Dieselben werden bei der Schilderung der einzelnen Transport-arten noch weiter darzulegen sein. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dasssowohl für den Arzt als das bei einem Kranken vorhandene Pflegepersonal— sei es dass derselbe sich in einer Privatwohnung oder in einem Kranken-hause befindet — als auch für die sonstige Umgebung des Patientenzahlreiche Vorsichtsmassregeln zu beachten sind, welche im Einzelfallefür die Genesung des Kranken oder die Gesundheit der Umgebung, oderfür Beides von entscheidender Bedeutung werden können.
Der Arzt ist vor allen Anderen berufen, falls er nicht selbst denKranken, wie dies nicht allzu selten geschieht, begleitet, alle für denTransport des Kranken nothwendigen Anordnungen anzusagen. DieThätigkeit des Arztes in Bezug auf die Beförderung eines Kranken istnicht erschöpft, wenn er in einem Falle, wo eine Wegschaffung einesKranken von der Stelle, wo er ihn gerade vorfand, oder aus einerBehausung, wo er den Patienten behandelte, anordnet, dass der Krankenach Hause oder in ein Hospital befördert werden soll. Der Arzthat, wie bei allen Verordnungen, welche er in Bezug auf die Diätoder sonstige Verhältnisse der Krankenpflege bestimmt, wie bereits obenerwähnt, ganz genau anzugeben, in welcher Weise der Transport auszu-führen ist, welche Transportmittel im gegebenen Falle zu gebrauchen,welche Wege zu wählen, welche Gegenstände für denselben mitzuführensind. Es ist nicht zu bezweifeln, dass ein Arzt, welcher die Ueberfüh-rung eines Kranken in ein Krankenhaus bestimmt, auch mit für denTransport verantwortlich ist. Er hat alle Vorsichtsmaassregeln an-zugeben und ferner zu bestimmen, ob eine Desinfection der Transport-mittel zu erfolgen hat, kurz er hat in erster Reihe alles, was für einenKrankentransport gegebenen Falls in Frage kommen kann, anzusagen.Der Arzt, welcher sich mit der einfachen Verordnung, dass ein Krankerin ein Krankenhaus gebracht werden soll, begnügt, begeht denselbenFehler, wie ein Arzt, welcher anordnet, dass ein Kranker mit Verdauungs-störung eine „leichtverdauliche Diät geniessen und alle schwerverdau-lichen" Speisen vermeiden soll, und die Beurtheilung über diese demKranken oder seiner Umgebung überlässt. Der Arzt hat jetzt die Ver-pflichtung, dem Kranken oder vielmehr seiner Umgebung in einem sol-chen Falle genau zu verordnen, welche Speisen und Getränke er zu ver-meiden hat, und in welcher Weise die erlaubten herzustellen sind, dabei den Laien das Urtheil über diese Verhältnisse gewöhnlich ein sehrschwankendes und unrichtiges ist.
In ganz ähnlicher Weise verhält es sich auch mit der Beförderungeines Kranken, welche nicht nur für den Arzt, sondern auch für denbei dem Kranken beschäftigten Pfleger ganz bestimmte Thätigkeitbedingt. Ich habe letztere in einem Vortrage vor Krankenpflegern inBerlin erst im vorigen Jahre auseinanderzusetzen Gelegenheit gehabt.