354 G. Meyer,
wähnt, da ja auch ihr Transport nicht immer ohne Bedenken auszu-führen ist. Auf dieses Yerhältniss werde ich weiter einzugehenhaben. Besonders bemerkt wird die Beförderung von schwangeren Per-sonen noch in folgendem Erlass:
Auszug aus der Armenordnung, vom 29. December 1841.
Wir Christian der Achte etc.....
§ 87. Personen, welche wegen Alters oder Schwachheit nicht im Stande sindsich zu Fusse nach ihrer Heimath zu begeben, dürfen nur auf Verfügung der Obrig-keit, und nachdem diese sich hinlänglich davon überzeugt hat, dass der zu Trans-portirende nicht krank sei, was in dem Transportscheine immer ausdrücklich zu be-merken ist, transportirt werden. Ist der zu Transportiren de krank oder finden hierüberZweifel Statt, so ist derselbe von einem Arzte oder Chirurgen zu untersuchen, unddarf der Transport nur verfügt werden, wenn dieser eine Bescheinigung dahin aus-stellt, dass derselbe nicht mit einer Krankheit oder einem Uebel behaftet sei, welchebei seinem Transport einige Gefahr besorgen lassen. Auch hat der Arzt jedesmal indem Scheine zu bemerken, ob der Transport zu Wagen ausgeführt werden müsse.
§ 88. Wenn hochschwangere Personen weggebracht werden sollen, so ist jeder-zeit ein Zeugniss eines Arztes oder einer beeidigten Hebamme erforderlich, nachwelchem die Niederkunft nicht so nahe ist, dass sie den Transport bedenklichmachen kann.
§ 89. Auf solchen, dem Transportschein beizufügenden Attest kann der Trans-port, so lange sich keine bedenkliche Veränderungen des Zustandes zeigen, fort-gesetzt werden. Sollte unterwegs einige Bedenklichkeit entstehen, muss mit demTransporte eingehalten, und eine abermalige ärztliche Untersuchung veranlasstwerden.
§ 92. Vorschriftswidriges (§ 87) Transportiren kranker oder gar bettlägerigerPersonen, um sich der Versorgung derselben zu entledigen, ist bei schwerer Ahndungverboten. Sollte eine Commune oder ein Commünevorsteher, Bauervogt oder sonstigerOfficial, oder anderer Unterthan, etwa der Hanswirth des Armen, sich erlauben, den-selben, damit man seiner Verpflegung überhoben werde, ohne Wissen der Obrigkeitfortzuschaffen, oder anderswohin zu fahren oder fahren zu lassen, oder würde ein aufdem Transport begriffener Armer, obschon sich unterwegs ein bedenklicher Umstandbei ihm äusserte, weiter gebracht (§ 89), so sollen diejenigen, die solche Transportevornehmen oder veranstalten, mit scharfer Strafe belegt werde.
Hier werden ärztliche Zeugnisse erfordert, in denen die Transport-fähigkeit des Betreffenden bescheinigt werden muss, eine bemerkens-werthe Vorschrift, über welche noch weiter unten die Rede sein wird.
Die Gefahr der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr dienendenBeförderungsmittel durch Kranke oder sogar durch Personen, welche nurmit Kranken in Berührung kamen, für die Allgemeinheit wird in einerAbhandlung über die Pest von Enrico di Wolmar (1827) geschildert,Unter den Ursachen der Weiterverbreitung der Seuche wird auch das inKairo gebräuchliche Reiten auf Mietheseln genannt.
Da dieselben von Personen benutzt werden, „welche in den Häusern Krankerund Todter Besuche abstatten, so wird durch diese das Gift den Sätteln der Eselmitgetheilt, die gewöhnlich mit wollenen Stoffen bedeckt sind, und dadurch um soleichter das Gift in sich aufnehmen. Manchmal geschieht es auch, dass Leuteauf der Strasse die ersten Pestanfälle bekommen, und dann von einer solchen