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2,1 (1902)
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353
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 353

Bedenkliches äussert, ohne "Verantwortung von einer Jurisdiction zur andern befördertwerden. Nur ist, wenn obgedachtermaassen das Zeugniss eines Medici oder Chir-urgi beygebracht werden muss, und an einem auf der Route belegenen Orte ein zurPraxis berechtigter Medieus oder Chirurgus vorhanden ist, von diesem der Zu-stand des Armen aufs neue zu untersuchen, und die Unschädlichkeit des weiternTransports zu bezeugen.

§6-

Sobald aber unterwoges einige Bedenklichkeit entsteht, muss mit dem Trans-porte eingehalten, und der Arme erst nach seiner Genesung, oder wenn das entstan-dene Bedenken gehoben ist, weiter gebracht werden. Und damit dieses desto sichererin Acht genommen werde, hat die Commune des Orts, wo mit dem Transporte ein-gehalten ist, die Ersetzung der auf den Armen verwandten Kosten jederzeit von derCommune, auf deren Veranlassung er abgesandt worden, zu erwarten.

§8.

In Mangel des erforderlichen Zeugnisses muss der Arme, er möge aus UnserenLanden oder ein Auswärtiger seyn, an dem Orte, wo er sich befindet, bis zu seinerGenesung bleiben, und aus der Armenkasse, mit Vorbehalt der ihr von der Commune,die ihn nach den ergangenen Verordnungen zu übernehmen hat, zu leistenden Ver-gütung, verpfleget und unterhalten werden. Sollte dennoch eine Commune, Kirch-spiels- oder Armen vorsteh er, Bauervogt oder anderer Unterthan, etwa der Hauswirthdes Armen, oder gar ein Unterbeamter und Bedienter lieblos genug seyn, denselben,damit man seiner Verpflegung überhoben wäre, ohne Vorbewust der Obrigkeit wegzu-schaffen, oder anderswohin zu fahren oder fahren zu lassen; oder würde ein nachseiner Pleimath zu befördernder Armer, obschon sich unterweges ein bedenklicherUmstand bey ihm äusserte, oder er gar erkrankte, weiter gebracht; so sollen diejeni-gen, die solche unchristliche und unmenschliche Transporte vornehmen oder veran-stalten, in flscalischen Anspruch genommen und mit scharfer Strafe belegt werden.Und gleicher Ahndung sollen die Vorsteher der Communen und Armenkassen unter-worfen seyn, die einen Armen, der ohne Gefahr seiner Gesundheit, nicht fortgebrachtwerden kann, pflichtvergessener Weise hülflos, und wohl gar, aus Mangel der gehö-rigen Vorsorge, umkommen lassen.

Wornach die Obrigkeiten, Unterbeamten und Bedienten, Prediger, Medici undChirurgi in obbenannten Herzogtümern und Landen, und sonst Alle, die esangeht, sich zu achten haben. Urkundlich etc. Gegeben etc. Christiansburg den12. November 1784.

(L.S.) Christian Rex.

A. P. v. Bernstorff. A. G. Carstens. C. L. Schütz. F. C. Krück.

Hervorzuheben ist aus dieser A r erordnung, dass zunächst ein Predigerden betreffenden Kranken sehen soll, und dass, falls er ihn nicht krankbefindet", und der Patient selbst über keine Krankheit klagt, dem Transportnichts im Wege steht. Da es sich um Arme handelt,die zwar nichtbettlägrig, aber doch Schwachheit und Alters wegen unvermögend sind,nach ihrer Heimath zu gehen", so dürfte eine solche Entscheidung nichtimmer für den Laien leicht zu treffen gewesen sein. Allerdings ist fürzweifelhafte Fälle ein Zeugniss des nächsten Arztes erforderlich gewesen,welches jetzt stets als nothwendig angesehen wird. Ausserdem sind indieser sowie in der folgenden Verfügung die Schwangeren besonders er-

Handbucli der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 23