Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
355
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportw-esens. 355

Schwäche befallen werden, dass sie sich dieser Miethesel bedienen müssen, umnur zu ihrer Wohnung gelangen zu können. So besteigt denn oft ein Gesundereinen Esel, der so eben erst einen Pestkranken getragen hat, bemerkt vielleichtauch, dass der Sattel noch ganz warm ist, beachtet es aber nicht, und stecktauf diese Art unterwegs seine Kleider durch die krankhaften Ausdünstungen an,die sich dann oft so schnell durch die Blutmasse verbreiten, dass er schon beimAbsteigen, das erste Symptom der Pest, einen leichten Kopfschmerz besitzt".

Sehr interessant ist eineVerordnung über das Verfahren bei derAnnäherung und dem Ausbruche der Cholera in Berlin", welche unterdem 23. August 1831 von dem Gesundheits-Comitc erlassen wurde,welches durch Allerhöchste Verordnung zur Abwehr der Oholeragefahrfür Berlin eingesetzt war. Im Abschnitt II. sind

Bestimmungen über die bei der Annäherung der Cholera zu treffen-den Vorsichts-Maassregeln" enthalten:

§52.

Die Transportmittel zur Fortschaffung der Kranken nach den Heilanstalten be-stehen in einem mit 2 Pferden bespannten, in Federn hängenden bedockten Wagen,einem darin befindlichen, inwendig mit Wachsleinwand ausgeschlagenen und verdeck-baren Tragekorbe, welcher einen Strohsack und ein mit Leder überzogenes Kopf-polster, ausserdem einige grosse wollene Decken und eine blecherne Wärmflasche ent-hält, und bei einem Transporte in der Nähe auch für sich benutzt werden kann,nächstdem in vier zur Sicherung vor der Infection mit einer Bekleidung von schwarzerGlanzleinwand, einer glanzledernen Mütze und dergleichen Handschuhen versehenenKrankenträgern und einem Kutscher.

Es befinden sich dergleichen Transportmittel in einer jeden Heilanstalt in be-sonders dazu bestimmten, abzuschliessenden und zu bewachenden Räumen, und sinddaselbst durch einen Seitens der Schutz-Commission dahin zu sendenden Boten(Schutzdiener) von dem Aufseher der Heilanstalt zu requiriren.

Ausserdem bleibt es einzelnen Schutz-Commissionen anheimgestellt, sich zurBeschleunigung des Transports der in ihrem Bezirke Erkrankten mit besondern Trans-portmitteln, nach ihrem Ermessen, zu versehen, wobei indessen für die Unterbringungderselben in gehörig zu contumacirenden Localen Sorge zu tragen ist.

Jedenfalls haben die Schutz-Commissionen auch auf solche Transportmittel(Tragekörbe etc.) Bedacht zu nehmen, mittelst welcher auf der Strasse von der Cho-lera befallene Individuen ohne Aufenthalt nach der nächsten Cholera-Heilanstalt trans-portirt werden könnten.

§ 53.

Nach Ankunft der Transportmittel vor dem betreffenden Hause begeben sich dieKrankenträger mit dem aus dem Wagen gehobenen Tragekorbe in das Krankenzimmer,legen den Kranken in seinen Betten vorsichtig in den Korb, hüllen ihn sorgfältig indie wollenen Decken ein, legen auf den Unterleib ausserdem die mit warmem Wasserneu zu füllende Wärmflasche und tragen den verdeckten Korb in den Wagen.

Mit gleicher Vorsicht ist der Kranke der Heilanstalt zu übergeben.

Der Transport nach derselben geschieht übrigens auf dem kürzesten Wege,doch mit möglichster Vermeidung der bewohnteren Strassen (und jedenfalls desBürgersteiges, wenn der Kranke in einem Tragekorbe getragen wird.) Ein Polizei-Beamter leitet den Transport und verhindert jede Gemeinschaft mit Vorübergehendendurch Hülfe von 2 Mann Wache, von denen der eine vor, der andere hinter den den

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