Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
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352
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352 G. Meyer,

6. Wiederholte und bestimmtere Verordnung, dass kein Armer um an einemanderen Orte zur Versorgung angenommen zu werden, auf Gefahr seiner Gesundheitdahin gebracht werden dürfe, vom 12. Novbr. 1784.

Wir Christian der Siebente etc. Thun kund hiemit: Dass da sich aus verschie-denen, an Unsere Deutsche Kanzeley gebrachten und Uns vorgetragenen Fällen zu er-kennen gegeben, dass ungeachtet des unterm 21ten Januar 1760 in Unserem Herzog-thum Schleswig und im damaligen Königl. Antheil Unseres Hertzogthums Holsteinwie auch in Unserer Herrschaft Pinneberg, Stadt Altona und Grafschaft Rantzau er-gangenen, und durch den 7. und 8. Punkt Unserer Verordnung vom 3. Juli 1776 da-selbst wiederholten, und auf die Holsteinische, vorhin Grossfürstliche und gemein-schaftliche Landesantheile, erweiterten ernstlichen Verbots, noch immer kranke undschwache Armen nach andern Orten, die man zu ihrer Uebernehmung und Versorgungverbündet achtet, mit Gefahr ihrer Gesundheit und wohl ihres Lebens transportirtworden, Wir Uns unumgänglich veranlasset gefunden haben, diese Anordnungen inbesagten Unseren Herzogthiimern und Landen nicht nur aufs neue einzuschärfensondern auch ihrer ferneren strafbaren Hintansetzung durch folgende bestimmtereVorschriften zu begegnen.

§1-

Alles Transportiren bettlägeriger Personen nach anderen Orten, um daselbst zurVersorgung angenommen zu werden, wird, bey der schwersten Verantwortung undschärfsten Ahndung, ohne Ausnahme verboten.

§2.Mit dem Transporte anderer Armen, die zwar nicht bettlägerig, aber dochSchwachheit und Alters wegen unvermögend sind, nach ihrer Heimath zu gehen, istes so zu halten, dass jederzeit dem Oberbeamten, Magistrate, Gutsherrn und über-haupt der Obrigkeit, welche ihre Fortbringung zu verfügen hat, bey der ihr, nachden 6. Punkte Unserer Verordnung vom 3. Julii 1776, von solchem Falle zu thuendenAnzeige, zugleich ein Zeugniss des gehörigen Predigers und Officialen, oder, wenndieser zu entfernt wäre, des Predigers,

dass sie den transportirenden Armen gesehen, und nicht krank befunden,

er auch selbst über keine Krankheit klage,produciret werden muss.

§3.

Könnten der Prediger und der Unterbeamte, oder andere Bediente des Orts, einsolches Zeugniss mit unverletztem Gewissen nicht ertheilen, so wäre zu der Ver-fügung des Transports nothwendig, dass ein Zeugniss des nächsten zur Praxis be-rechtigten Medici ofer Chirurgi beygebracht würde:

dass der Arme mit keiner solchen Krankheit, die bey seinem Transporte einigeGefahr besorgen lasse, befallen sey.

§4.Wenn hochschwangere Weibspersonen weggebracht werden sollen; so ist jeder-zeit ein Zeugniss der Hebamme des Orts, nach welchem die Niederkunft nicht so naheist, dass sie den Transport nicht bedenklich machen kann, erforderlich.

§5.Auf solchen, der obrigkeitlichen Requisition allemal beyznfügenden Attest,können die nach ihrer Heimath zu bringenden Armen, so lange bey ihnen sich nichts