Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
351
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 351

den Geretteten durch verkehrte Behandlung, zu starke Erschütterung, oder wider-natürliche Lage, auf mannigfaltige Weise zu schaden, und oft blos dadurch alle Mög-lichkeit der Herstellung zu vereiteln. Leichte Tragbaren von Korbarbeit ge-flochten, an der hinteren Seite erhöht, um dem Kopf des Geretteten eine angemessenehöhere Lage zu verschaffen, und auf beiden Seiten mit Stäben zum Porttragen ver-sehen, schienen der Gesellschaft die zweckmässigste Vorrichtung für diesen Endzweck,weil sie leicht transportirt werden können, dem während des Transports von demKörper abtliessenden Wasser freien Abfluss zu verschallen, und in jedem Wachthaus,ohne Beengung des Platzes, mit leichter Mühe an die Wand gehangen werden können,um sie auf diese Weise sicher aufzubewahren, und gleich bei der Hand zu haben.

Die Gesellschaft hat von diesen.....Tragkörben, deren Zeichnung keiner näheren

Erläuterung bedürfen wird, vor der Hand 20 Stück angeschafft, und in die demWasseram nächsten gelegenen Wachthäuser vertheilt. Der Preis derselben ist etwa 10 Mark-Hamburger Courant/' (Bei Erscheinen der 3. Auflage 1828 30 Mark.)

In den späteren Bekanntmachungen, in welchen Krüppelfuhren ver-boten wurden, sind dieselben alsBittfuhren" bezeichnet.

Bemerkenswerth ist, dass auch in ausserdeutschen Ländern überdiese Arten der Krankentransporte Verordnungen bestanden, welche denoben genannten ausserordentlich ähnlich sind. Von einzelnen sei hiereine Verfügung zum Vergleich angeführt, welche bereits 1760 vonFriedrich V. von Dänemark erlassen worden, in welcher

die Verpflegung auswärtiger und anderer Personen angeordnet und die unzu-lässige Transportirung derselben von einem Ort in einen anderen verboten" wurde.

Dieselben sollen vielmehr, wenn sie sehr krank und elend an demOrte, wo sie sind, verbleiben.

Wir verbieten zugleich ernstlich, Arme, die krank sind und nicht ohne GefahrihrerGesundheit zu transportiren stehen, von demOrte, wo sie sich befinden, sie mögennach andern Orten in Unsern Landen gehören oder Auswärtige seyn, weg und nachanderen Oertern zu bringen, und befehlen, dass, wenn gleichwohl dergleichen in derFolgezeit geschehen sollte, diejenigen, welche solche unmenschliche Transporte veran-staltet, in fiscalischen Anspruch genommen und auf das härteste bestraft werdensollen. Und wie wir ferner wollen, dass alle Obrigkeiten dafür wachen sollen, dassebenwenig von Fremden solche barbarische Transporte armer und kranker Personennach Unsern Landen vorgenommen werden so . '."

König Christian hatte dann 1784 für Schleswig-Holstein folgendesbestimmt:

A. Verordnungen für die Gesundheitspflege.6. Verordnungen, die Sorge für Armenkranke betreffend.

1. Resolution, dass die Verpflegungskosten für arme und wahnsinnige Personennicht aus eines jeden Kirchspiels sondern aus der Pinnebergischen Landeskasse ge-nommen werden sollen, vom 31. Jan. 1749 (Koch u. Jensen S. 431).

2. Verfügung, wodurch die Verpflegung auswärtiger und anderer armer undkranker Personen angeordnet und die unzulässige Transportirung derselben von einerJurisdiction in die andere verboten wird, vom 21. Jan. 1760.