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ob derselbe ferner einer Fuhre bedarf, oder ohne Gefahr für seine Gesundheit weitergefahren werden kann? Scheint ein weiterer Transport nach den Umständen bedenk-lich, so sind Vorkehrungen zur Verpflegung des Kranken zu treffen, und in diesemFalle ist davon dem Landrath Anzeige zu machen. Zugleich haben die Bürgermeistereine genaue und vollständige Liste über alle angekommene und wieder abgegangeneKranken fuhren anzufertigen, in welchen anzuführen ist, ob und wie weit der Krankeverpflegt worden ist, auch der Name des Anspänners, der ihn weiter gefahren, sowie die Zeit der Ankunft und der Abfahrt zu bemerken ist. 5) Die zu transportiren-den Kranken müssen, wenn sie bei Tage ankommen, spätestens eine Stunde nachihrer Ankunft mit einem Wagen mit bequemen Strohlager, wozu wenigstens V-LBund Stroh, zu 20 Pfunden das Bund zu verwenden sind, auf dem kürzesten und be-quemsten Wege zum Ziele ihrer Reise weiter gefahren werden. Vor Aufgang oderspäter als eine Stunde vor Untergang der Sonne darf der Kranke jedoch nicht abge-fahren werden, und es ist zur genaueren Controlle dieser Vorschrift an jedem Orte.wo die Fuhre gewechselt wird, die Zeit der Ankunft und Abfahrt des Kranken unterdessen Fuhratteste zu bemerken. U. s. w.
Bekanntmachung des König!. Ober-Präsidenten der Provinz Westphalen, wegendes Transports durch Bitt-(Krüppel-)Fuhren, vom 26. Juni 1825.Der KÖnigl. Preuss. Ober-Präsident von Westphalen.(gez.) v. V i ncke.
Bekanntmachung des Königi. Ober-Präsidenten der Provinz Westphalen, dieFortschaffung' armer Reisenden durch Krüppelfuhren betreffend. Münster 13. Mai 1827.Königi. Preuss. Ober-Präsident der Provinz Westphalen.(gez.) v. Vinck e.
Der Königi. Regierung zu Merseburg Verbot des Fortschafl'ens armer krankerReisenden.
Merseburg, den 21. März 1827.
Königi. Preuss. Regierung.
Bekanntmachung der Königi. Regierung zu Cöln, denselben Gegenstand betreifend.Cüln, den 25. Mai 1827.
Königi. Preuss. Regierung.
In diesen Verordnungen zeigt sich also bereits eine besondereFürsorge für die Person des Kranken. Ferner wird hervorgehoben, dassdurch die Beförderung eines an ansteckender Krankheit Leidenden dieseselbst weiter verbreitet wird, und auch aus diesem Grunde eine Beför-derung der Kranken als nicht zweckdienlich bezeichnet. Dass durch dieTransportmittel, welche die Kranken bei ihren Fahrten benutzen, dieErkrankung weitere Ausdehnung gewinnen kann, wird hier nicht gesagt.Immerhin sind diese Verordnungen wichtig, weil dieselben ausser in ge-nannter Quelle kaum sonst an einer anderen Stelle Erwcähnung finden,und weil sie Zeugniss ablegen, dass die Behörden durch dieselben dieGesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen trachteten.
Mehr unserer jetzigen Auffassung der Aufgaben des Krankentrans-portes entsprechend sind folgende Bemerkungen in dem ersten Berichte(1794)der Hamburgischen Rettungsgesellschaft:
„Auch die Hinbringung des Körpers nach dem zur Anstellung derHerstellungsversuche bequemen Ort erfordert eine nähere Fürsorge, um nicht