Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 349
.Vorkehrungen zur Luftreinigung und Zerstörung des Contagiums, nach den ärztlichenAnordnungen sorgfältig zu treffen sind. Die Ortseinwohner müssen sich so viel alsmöglich von diesen Kranken entfernt halten, und wenn das Unterbringen der letztern,in den Wohnhäusern unvermeidlich sein sollte, bei andern gesunden Einwohnern fürihr eigenes Unterkommen sorgen. U. s. w.Potsdam, den 18. Februar 1813.
Um die weitere Verbreitung des in mehreren Orten der Provinz durch die Mi-litär-Transporte entstandenen ansteckenden Fiebers zu verhüten, sehen wir uns ver-anlasst, fernerweit folgende Massregeln anzuordnen und sämmtlichen Obrigkeiten,Polizeibehörden und Physikern die pünktliche Ausführung derselben aufzugeben.U. s. w.
1) In allen Ortschaften, durch welche kranke Militärpersonen transportirt werden,muss sofort ein eigenes Local zur Aufnahme der Kranken bestimmt und eingerichtetwerden. Dazu können Häuser mit geräumigen Stuben, Scheunen und reinliche Stall-gebäude, welche sodann zu dielen und zum Heizen einzurichten sind, am zweck-mässigsten benutzt werden, und ist bei deren Auswahl hauptsächlich auf gehörigeEntfernung von den übrigen Wohnhäusern und wo möglich auf eine solche Lage zusehen, dass die Kranken zu und aus denselben transportirt werden können. Die inneregesunde Einrichtung dieses KranKenlocals, die Vorkehrungen zur Luftreinigung u.s.w.haben die Physici anzuordnen.
4) Das öftere Umladen der Kranken und Wechseln der Wagen und Fuhrknechteist möglichst zu vermeiden. Auch darf bei dem Um- und Abladen der Krankendas Stroh, auf welchem sie gelegen, nicht auf den Wagen bleiben, sondern muss so-gleich verbrannt oder in die Mistgrube geworfen werden. Die Fuhrknechte sind an-zuweisen, sich nicht mit den Kranken zusammen zu setzen, sondern neben denWagen zu gehen. Der Zutritt anderer Leute zu den Wagen ist gänzlich zu hindern.
Der grösseren Vollständigkeit wegen seien noch folgende Bekannt-machungen hier angeführt:
Bekanntmachung der Königl. Regierung zu Münster, den Transportarmer und kranker Reisenden betreffend. 1824.
In Bezug auf die Circularverfügung vom 29. Juli 1822, den Transport armerund kranker Reisender betreffend, finden wir uns veranlasst, folgende Vorschriftenzur allgemeinen Kenntniss zu bringen: 1) Kein Ort soll mit Krankenfuhren ankom-mende Reisende auf gleiche Art weiter bringen lassen, wenn sie sich nicht durch einAttest des absendenden Bürgermeisters zum unentgeldlichen Transport legitimiren.2) Fehlt diese Legitimation oder erkranken arme Reisende, so dass sie durch Fuhrenweiter gebracht werden müssen, so ist dem Bürgermeister davon Anzeige zu machen,welcher schleunigst, und so weit es ohne grossen Zeitverlust geschehen kann, mit Zu-ziehung eines Arztes oder Wundarztes die angezeigte Krankeit zu untersuchen, undwenn diese, oder die sonst erforschten Umstände des Reisenden dessen Transportmit Wagen zulassen, eine Reisefuhre zu bestellen, zugleich aber dem Reisenden einoffenes Zeugniss über die geschehene Untersuchung und dessen Krankheit zu er-theilen hat. 3) Die Reisefuhren sollen von einem Stationsorte zum andern gestelltwerden. Zur Umwechslnng der Fuhre, sowie zur Verpflegung der Kranken soll womöglich ein öffentliches Wirthshaus gewählt, und der Wirth für die Verpflegung ausder Armenkasse, oder bei deren Unzulänglichkeit aus der Communalkasse, entschä-digt werden. 4) An allen Orten, wo Krankenfuhren gestellt oder gewechselt werden,soll der Bürgermeister sich zu dem kranken Reisenden begeben, und untersuchen,