Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
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348
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348 G. Meyer,

Pulikandum, wie es mit Verpflegung und Transportirung der in denStädten und auf dem platten Lande des Fürstenthums Halberstadt sicheinfindenden Kranken gehalten werden soll. d. d. Berlin 20. October1793. Ferner sind zu nennen ein Circular der K. Kurmärkischen Re-gierung an sämmtliche landräthlicbe Behörden, Superintendenten u. s. w.vom 16. Januar 1811, vom 24. April 1811, sowie vom 16. April 1814.

Sehr ähnlich diesen Erlassen über die Krüppelfuhren lautet dieVerordnung der Königl. Regierung in Merseburg, die Fortschaffung er-krankter Armen und sonst hülfloser Personen betreffend. (Amtsbl. Ders.1819. v. Kemptz Annalen III. 2. S. 485.):

Es sind neuerlich Fälle vorgekommen, wo ausser ihrer Heimath erkrankte Armeund Hülflose von den Orten ihres temporairen Aufenthalts, um sich ihrer zu ent-ledigen, ohne ihre Herstellung zu erwarten, fortgeschafft worden sind. Einsolches Verfahren steht nicht nur mit den allgemeinen durch Vernunft undReligion gebotenen Pflichten der Menschenliebe im grellsten Widerspruch,sondern dasselbe ist auch durch besondere Gesetze, namentlich aber inden Sächsischen Landestheilen des hiesigen Regierungsbezirks, zuletzt durch das Ge-nerale vom 8. Juli 1789 längst verboten. Es ist daher eigentlich nur blosse Wieder-holung und Einschärlüng früherer Gesetze, wenn wir uns hierdurch folgendes anzu-ordnen genüthigt sehen: 1) Arme und sonst hilflose Personen, die, sie mögen In-oder Ausländer seyn, ausserhalb ihres ordentlichen Wohnortes dergestalt erkranken,oder an einem Orte ausser ihrem Wohnorte, so krank ankommen, dass sie ohne Nach-theil für ihre Gesundheit zu Fuss nicht weiter kommen können, dürfen, um sich ihrerzu entledigen, unter keinem Vorwande fortgeschafft werden, sondern müssen bis zuihrer Herstellung an dem Orte, wo sie einmal sind, behalten werden. 2) Wenn dar-über Zweifel entsteht, ob der Kranke ohne Nachtheil für seine Gesundheit, zu Fussweiter kommen, oder doch gefahren werden kann, und wird vielleicht die Fortschaf-fung von ihm selbst gewünscht, so darf selbige nur dann geschehen, wenn ein appro-birtor Arzt oder Wundarzt, welcher den Kranken siehet, die Zulässigkeit und Un-schädlichkeit des Transport schriftlich bezeugt. Die Kosten dieses Zeugnisses mussdie Gemeine, der es ausgestellt wird, tragen, und dasselbe zu ihrer etwaigen Recht-fertigung aufbewahren. 3) Wird diesem entgegen dennoch ein solcher Kranker ohneZuziehung eines Arztes oder Wundarztes fortgeschafft, so darf zwar dessen Annahmevon dem Orte, wohin er gebracht worden, nicht verweigert, und der Kranke nicht zu-rückgeschafft werden; die Kur und die Verpflegung erfolgt aber dann auf Kosten des-jenigen Orts, welcher nach obiger Vorschrift verpflichtet war, den Kranken zu be-halten. U. s. w.

Zur Verhütung der Verschleppung des Typhus durch Kranken-beförderung erliess die Königl. Kurm. Regierung folgende Bekannt-machungen:

Die häufigen Transporte kranker Militairpersonen durch hiesige Provinz machennachstehende Anordnungen zur Verhütung der bereits in einigen Orten sich zeigen-den ansteckenden Krankheiten nothwendig. Bei der Ankunft eines Krankentrans-portes muss die Ortspolizeibehörde mit Zuziehung des Physikus oder in Ermangelungdessen, eines anderen Arztes sich sofort zu unterrichten suchen, ob ansteckende Fieber-kranke dabei sind, und in diesem Falle für deren möglichste Isolirung Sorge tragen.Zu dem Behuf sind solche Kranke, wo es irgend möglich ist, nicht bei den Einwoh-nern, sondern in besonderen geräumigen Gebäuden unterzubringen, in denen alle