Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 347
nier auf dem Wege dergestalt erkrankt, dass er zu Fuss nicht weiter fortkommenkann, und ein solcher Fall ist von der Gerichts-Obrigkeit des Ortes, oder wo keinevorhanden, von dem Schulzen des Dorfs, sofort dem Landrath zur Erlheilung desVorspanns, anzuzeigen. 6) Der Transport des Kranken muss, wenn derselbe nichtzum Landannen-Hause gebracht werden soll, bis zur nächsten Stadt, wo ein Arztöder Chirurgus sich befindet, bewerkstelliget, und daselbst der Obrigkeit, zur weiterenVorsorge für denselben übergeben, auch im Vorspanns-Passe der locus ad quem be-nennet werden. 7) Ist der Erkrankte so schwach und schlecht, dass er ohne Gefahrdes Lebens nicht dergestalt fortgebracht werden kann, so muss derselbe an dem Orte,wo er sich in solchem Zustande befindet, möglichst verpflegt, und der nächste Arztoder Chirurgus geholet, auch der Transport so lange ausgesetzt werden, bis solcherohne Gefahr geschehen kann, worauf besonders die Obrigkeit des Orts, oder derjenigeder daselbst ihre Stelle vertritt, zu sehen hat. 8) Ereignet sich in einem nicht asso-ciirten Kreise der Fall mit einem, auf der Reise dergestalt, dass solche zu Fuss nichtweiter fortgesetzt werden kann, erkrankenden Armen in einer Stadt; so muss derselbeaus der Kämmerei, wenn sich daselbst ein Arzt oder Chirurgus befindet, verpflegetund curirt werden. Ist aber der Fall so beschaffen, dass ein Armer zur Charite ge-bracht werden soll, und derselbe nicht gehen, doch den Transport ertragen kann;so muss derselbe aus der Stadt, oder durch dieselbe gleichfalls auf Kosten der Käm-merei, bis zum nächsten Dorfe zur weiteren Fortbringung geschafft, und davon demLandrath zugleich zur Ertheilung eines Vorspann-Passes Nachricht gegeben werden.9) Versteht es sich von selbst, dass der Kranke, wenn er des Vermögens ist, dieKosten erstatten, sonst aber mit solcher Erstattung es so gehalten werden muss, wie dievorhandenen Gesetze es bestimmen. 10) Wegen des Transports der invaliden Sol-daten zur Charitö verbleibt es bei demjenigen, was durch das Rescript vom 9. Maia. c. verfügt worden. Ihr habt hiernach die Land- und Steuerräthe, und durch die-selben die Magistrate und Gerichts-Obrigkeiten, zu ihrer eigenen Achtung, und zurBekanntmachung an die Bürgerschaften, und Dorfgemeinen zu instruiren.Berlin, den 26. Juni 1793."
Aus dem gleichen Jahre stammt ein
Publikandum, wie es mit Verpflegung und Transportirung der Kranken im Mag-deburgischen gehalten werden soll. d. d. Berlin, den 25. Juli 1793.
Nach der unterm 21. Febr. 1703 publicirten Armen-Ordnung für das Herzog-thum Magdeburg, und deren 20. §, desgleichen nach dem Patente vom 23. Januar1722, ist bereits verordnet: dass die an einem Orte ankommenden Kranken, bei exem-plarischer Bestrafung nicht weiter den benachbarten Gemeinden zugeführt, sondernso lange verpflegt werden sollen, bis sie ohne Gefahr des Lebens weiter gebrachtwerden können u. s. w. Diese Vorschrift ist bisher nicht durchgehends befolgt, viel-mehr verschiedentlich in Erfahrung gebracht worden: dass dergleichen Erkrankte unddürftige Personen auf Krüppelfuhre von einem Ort zum andern weiter gebracht, undhierdurch zum öftern deren Tod befördert worden ist. Dieses gefühllose Verfahrenstreitet nicht nur mit den Pflichten der Menschlichkeit, sondern auch mit den Grund-sätzen einer guten Landes-Polizei. Damit nun solches in Zukunft vermieden werdenmöge: so wird nach Anleitung der unterm 7. Jan. 1783 wegen der auf der Wander-schaft erkrankten Wandersburschen erlassenen allgemeinen Verordnung, welche übri-gens ohne alle Abänderung völlig bei Kräften bleibt: auch in Ansehung aller übrigenfremden und dürftigen Kranken, hiermit festgesetzt, u. s. w.
Aehnliche Vorschriften, wie in den letzten Verfügungen, finden sichauch in dem