Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
346
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346 G. Meyer,

einige Menschen dem Tode überliefert seyn sollen. Bei so bewandten Umständenist es denn wohl nöthig, dass mit denen, durch die Krüppelfuhren zu transpor-tirenden, bedenklichen Kranken mehrere Präcautionen als bisher geschehen, genom-men und, anstatt dass die Dörfer durch dergleichen Fuhren sich von den ankommendenPatienten nur zu entledigen suchen, und solchergestalt die armseligen Menschen oftviele Meilen in den kläglichen Umständen, mithin auch ein epidemisches Uebel zu-gleich mit herumgeschleppt wird, die oedenklichenKranken gleich in die nächste Stadtwo ein Arzt befindlich ist, abgeliefert, oder wenn ein Medicus in der Nähe, derselbezu deren Hülfe auf das Dorf heraus berufen oder doch consultirt werde, wobei es sichjedoch von selbst versteht, dass die für die einen in die Stadt gebrachten krankenMenschen vom Lande erforderlichen Kosten, welche aus der Kämmerei vorzuschiessensind, aus der Kreiskasse derselben wiederum derselben erstattet werden müssen.Damit nun hierunter um soviel mehr allem Uebel, vorgebeugt werden möge, so be-fehlen Wir Euch hierdurch allergnädigst, den Land- und Steuerräthen der Kurmarkauf vorberührte Art gemessene Auflage zu thun und erstere zugleich wiederholentlichanzuweisen, gehörig darauf zu sehen und zu halten, dass den unvermögenden, so inden Dörfern auf. eine gefährliche Art erkranken, die benöthigten Arzneimittel aufKosten der Kreiscasse gereicht werden müssen.Berlin, den 2. März 1772.

Dieses Verbot des Uinherschleppens dürftiger Kranker durchKrüppelfuhrwerk wurde nach folgendem Direetorial-Rescript vom 26. Juni1793 in der Kurmark durch eine Circular-Verordnung an die Kreisbe-hörden vom 8. August 1793 erneuert:

Fr. W. Uns ist vorgetragen worden, was Ihr ad Rescript: vom 19. Aprila. c. über die von der General-Landarmen- und Invaliden-Verpflegungs-Direction, inAnsehung der von Euch in Antrag gebrachten, auf die Contraventionen gegen das"Verbot der Krüppel fuhren zu bestimmenden Strafen, und des Transports der auf derReise erkrankenden Armen gethanen Vorschläge, unterm 8. hujus, berichtet habt.Und wie wir Eurem Gutachten, wie, bei abgeschafften Krüppel-Fuhren, Arme, dieauf der Reise erkranken, dass sie zu Fuss nicht weiter fortkommen können, und so-wohl Pflege als Hülfe bedürfen, dahin, wo sie solche erhalten können, fortzuschaffensind, Unserm Beifall geben; so wird solchem nach hierdurch festgesetzt, dass der-jenige Schulze, der in solchem Fall die erste Krüppel-Fuhren giebt, mit Vier Thlr.,jeder der folgenden Schulzen aber, der die weiteren Krüppel-Fuhren giebt, mit zweiThlr., oder respectivem verhältnissmässigen Gefängniss, Magisträte, Gerichts-Obrigkeiten und Beamten aber, die dergleichen Fuhren zu geben verfügen, mit AchtThlr. bestraft werden sollen. Weil jedoch in Nothfällen, dergleichen erkrankte Armen,die den Transport ertragen, dahin, wo sie Hülfe.haben können, fortzuschaffen noth-wendig ist, so soll: 2) die Fortschaffung von dem Orte, wo der Arme erkrankt ist.mit Vorspann ins nächste Dorf, und solchergestalt von da weiter von Dorf zu Dorfgeschehen. Da ferner in solchen Fällen mehrentheils periculum in mora vorhandenist; so werden 3) die Landräthe hierdurch authorisirt, alsdann die Vorspann-Pässeunverzüglich und ohne Anfrage zu ertheilen, demnächst aber durch Euch die Autho-risation zur Jnstification des Vorspanns nachzusuchen. 4) Die Vergütigung dieserVorspannungen geschieht in den associirten Kreisen und wenn dieselbe Kranke aussolchen Kreisen betreffen, welche zum Land-Armen-Hauso zu bringen sind, bekannter-massen aus der Landarmen-Casse, sonst aber und überhaupt in den nicht associirtenKreisen aus den Kreis-Cassen, ohne die Marsch- und Molestien-Casse damit zu be-schweren. 5) Dieser Vorspann ist, wie schon erwähnt, zu bewilligen, wenn ein Ar-