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2,1 (1902)
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345
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 345

in der Stadt um Lohn zu fahren, es seye Stundenweiss, halbe oder gantze Tage, undzwar bey Confisoation Wagen und Pferde.

3) Dass auch selbst hiesige Fuhr-Leute weiter nicht befugt seyn, Hochzeits-Fuhren zu übernehmen, sondern dieses den Fiacres schlechterdings überlassen sollen,wobey dann Seiner Königlichen Majestät allergnädigster Wille ist, dass die Zahl derletzteren vermehret und derselben zur Bequemlichkeit der Fremden und Einheimischen,je länger je mehrere angeleget werden sollen.

Dahingegen seynd die Fiacres schuldig, jedermann mit aller Höflichkeit zu be-gegnen, entweder selbst zu fahren, oder hierzu tüchtige Knechte, die der Strassen wohlkundig seyn, keineswegs aber Jungens oder Kinder zu gebrauchen, für deren Regle-ment-massiges Betragen zu stehen, sich zu rechter Zeit auf denen angewiesenenPlätzen einzufinden, auf denselben ohne Ausnahme zu futtern, auch die Wagen inbeständig gutem Stand und sauber zu halten: wobey denselben bey Vestungs-Strafe untersaget wird, nach der Charite, oder Lazareths, Kranckenzu bringen, Leichen zu führen, oder denselben mit den Fiacres zufolgen, am allerwenigsten nach dem Zapfen-Streich gemeine Soldaten und Unter-Officiers einzunehmen und von einem Ort zum andern zu bringen: Dafern sie aberwieder Vermuthen durch Drohungen darzu sollten gezwungen werden, müssen sie beyder ersten Wache stille halten, solches dem Wachthabenden Offlcier melden, welchersodann den eingenommenen Soldaten oder Unter-Officier arretiren und zur genauenUntersuch- und Bestraffung, dem Chef des Regiments ungesäumt davon Nachrichtgeben soll. U. s. w.

Uhrkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Declaration Höchsteigen-händig unterschrieben und mit Dero Königl. Insiegel bedrucken lassen.

Berlin, den 8. April 1740.

Fr. Wilhelm.(L. S.)

Weitere ältere in Preussischen und Deutschen Landestheilen erlasseneAbschriften über die Beförderung kranker Menschen sind in den ver-schiedenen Verboten derKrüppelfuhren" niedergelegt. Man verstandunter solchen den Transport kranker und gebrechlicher Armer von einerDorfgemeinde zur anderen. Dieselben wurden nach Augustin oftVeranlassung zu einem grausamen und höchst nachtheiligen Umher-schleppen der Kranken. Eine Gemeinde fuhr den auf ihr Gebiet kom-menden Kranken auf das der folgenden, diese wieder auf ein anderes,und so fort, bis oft der Kranke starb. Nicht selten wurden durch dieseKrüppelfuhren ansteckende Krankheiten verbreitet, und ein solcherFall war es, der z. B. in der Kurmark zu dem Verbote der Krüppelfuhrenmit Kranken in folgendem Rescripte des K. Generaldirectorii an dieKurm. Kr. und Dom. Kammer Anlass gab:

Friedrich (etc.). Es wird Euch ohne Zweifel bereits bekannt geworden seyn,wie in'den Altmärkischen Dörfern Lichterfelde und Ferchlip sich eine bösartige Krank-heit geäussert hat, wodurch viele Menschen weggerafft worden, welches Unglück, deneingekommenen Nachrichten zufolge, dadurch verursacht ist, dass ein fremder kran-ker Mensch, der in dem Lichterfeld'schen Kruge gelegen, von da nach Ferchlipund sodann nach Wollschlag mit Krüppelfuhren transportirt und auf diese Art so-thaneKrankheit ausgebreitet worden, überdem auch durch die von den Wundärzten zuSeehausen und Werben angewandten unrechten Mittel und unzeitiges Aderlässen