Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 343
Und No. XII:Gleicher Gestalt soll niemand einen Krancken anderwerts hin in ein andersPrivat-Haus befördern, oder zu sich einnehmen, wer hierwider handelt, soll amLeben, und die Wissenschaft haben, solches aber verschweigen, und nicht melden,ohne Unterschied des Standes, Alters, Geschlechts und Verwandtnuss, am Leib ge-strafft werden."
Das V. Capitel enthält mehrere Bestimmungen, welche sich auf dieBeförderung der Kranken direct beziehen. Dasselbe hat die Ueberschrift:.Status medicus" und unter No. VI die „Ordnung der Fuhrleute":
Es ist auch vonnöthen, dass eigene und genügsame Fuhrleute, nach Gestaltder Pest, bestellt werden, welche mit bedeckten Wägen, die Pestkrancke ins La :zareth führen, und diese sollen neben denen Beschauern ihre gewisse Wohnunghaben."
Die „Ordnung der Krancken und Leichentrager" No. VI heisst imWortlaut:
„Die Krancken und Leichentrager, welche zu ordentlichen Leichtragen bestelltseyn, sollen sich bey Leibs-Straff zu tragung keiner verdächtigen, oder infleirten,oder an der Pest gestorbenen Person gebrauchen lassen, welche auch zu den Verdäch-tigen gestellt werden, sollen keine wissentliche Inficirte tragen, und diese auch nichtjene, wann sie auf den Gassen gehen, sollen sie zu einen Kennzeichen einen weissenStab tragen, auch bey Leibes-Straff sich, und ihre Leut in keiner Menschen' versamm-lang einfinden. Die an der Pest verstorbene Leute seyn entweder auf den darzu be-stimmten Kirch-Hof oder auf die darzu bereitete oben gedachte Wege zutragen, undalle diese meine müssen auch gewixte Kleider anhaben, sich täglich mitEssig waschen,und praosorvativ Artzneyen gebrauchen. Die Krancken, welche nicht Kräfl'ten haben,sollen in ihren Bettern in das Latzareth getragen weiden, oder in die, für sie bereiteteHütten, darzu etwas reine Wesen mit nehmen, welche dem Inspectori des Latzaretszu zustellen, wer einen Kranken, oder Leich etwas abnimmt, der soll am Leib ge-strafft werden, sie sollen auch ohne des Gesundheits-Directoris AVillen in kein Hausgehen, und bey Leibes-Straff jemand daraus tragen."
Das Verbot der Beförderung von Kranken in eine andere Wohnung,welches oben ausgesprochen ist, besteht auch im Preussischen Regulativfür ansteckende Kranke. Ferner ist auf die „gewixten" Kleider derKrankenträger hinzuweisen, aus deren Erwähnung hervorgeht, dass manbereits vor mehr als 200 Jahren die Notwendigkeit besonderer Anzügefür Krankenträger anerkannte, welche leider heute noch nicht in allenGrossstädten benutzt werden.
Die Beförderung der Kranken wird dann ebenfalls in einer Pest-ordnung, vom Jahre 1727, hervorgehoben, in welcher besonders diegegen die im Jahre 1713 in Wien herrschende Pest bewirkten Ver-anstaltungen näher geschildert sind. Es ist bemerkenswerth, dass be-reits in dieser frühen Zeit derartige Verordnungen in Wien bestanden,wo wie in ganz Oestorreich-Ungarn der Krankenbeförderung ein ent-scheidender Werth beigemessen wird. Im zweiten Capitel des zweitenTheiles ist „Von dem Befehlshaber über die allgemeine Sessel-Trager"gesagt: