342 G. Meyer,
sein Ampt in Abholung der Krancken:
Erstlichen soll er verbunden sein, alle vnd jede Krancken auss ihren Häusernzuholen, und selbige so sie änderst so starck sein um das Brechhauss von ferne be-leiten: oder wo sie was matt vnnd schwach, neben ihnen hergehn: So sie aber sokranck, dass sie nicht gehen köndten, soll er bey nächtlicher weil selbige mit derMägdten einer oder mehr in einem darzu bereitten Sessel, bey tag aber in einem ver-deckten Karch holen, vnd alssbald daselbsten helffen zu Bett legen, vnnd ihnen nebenandern gebürlich abwarten: Doch soll er kein einigen Menschen an ernäudte Ortführen, oder bringen, er habe denn von selbigen ein darzu gewidmet Zeichen, odervon den Doctoribus durch den Einbieter befelch empfangen; In alweg aber soll erin Fürung der Krancken, deren Gassen vnd Strassen da am meisten wandel und Leuth,verschonen; auch nit vil geschwätz vnd geschreys auff den Gassen machen, sondernstill vnnd verschvvigen sein.
In derselben Schrift ist auch dargelegt
Underbrechenscherers Ampt.
Zugebnen Brechenscherer belangend. Dessen Wohnung in der al-Eich. SeinAmpt.
Den andern zugebnen Brechenscherer belangendt, soll er sein Wohnung inn deralten Eych beym Hirschbad haben; unnd gleichförmigen Staats mit dem andern ge-leben; vsser dem, dass er an gewissen von den Doctoribus erlaubten Tagen, mitbaden unnd schrepffen, so wohl auff der Seegmühl als Brechhauss, und andern Orten;Unnd in begebenden fällen, auff der Herren Stättrechner Gn. Befelch sich in derHerrschaft solle gebrauchen lassen. Dann ob wol jederzeit ein Scherer zu Geiss-lingen darzu bestelt worden; so ist dannoch die versehung zuthon, dass, wo selbigerdie weitentlegne Flecken unnd Dörffer nit nottürfftiglieh versehen köndte, alssbaldenerstgedachter Brechenscherer mit genügsamer Instruction von den verordneten Docto-ribus abgefertiget, oder durch deren einen praesentirt werde.
Hauptsächlich war also in diesen Verfügungen die Furcht vor demKranken für die Umgebung vorherrschend. Der Pflege der erkranktenPerson wurde kaum gedacht.
Zeitlich zunächst habe ich aus dem in meinem Besitz befindlichenMaterial, welches in Bezug auf die einschlägige Literatur wohl das reich-haltigste überhaupt vorhandene ist, einer Pestordnung von Adam vonLebenwaldt vom Jahre 1695 Erwähnung zu thun.
Im vierten Capitel des ersten Theiles, welches die Ueberschrift:„Status civilis et academicus" führt, findet sich ein
Extract, aus der Infections-Ordnung, welche aus Befehl der GlorwürdigstenKayserlichen Majestät Ferdinandi III, Anno 1646 in der Lands-Fürstlichen Residentz,und Haupt Stadt Grätz im Hertzogthum Steyermarck ist publiciret worden, meisten-theils benannte Stadt Grätz betreffend.
Unter No. 12, überschrieben: „Hausvätter, Hausmütter, Einwohner"sind Bestimmungen, welche grosse Aehnlichkeit mit denen des Preussi-schen Regulativs haben. Es heisst No. XI:
„Wenn in einem Hause jemand ungewöhnlich kranck wird, wann es gleich nichtsanfälliges zu seyn scheint, soll er ohne Consens les Gesundheits-Directoris seineWohnung nicht verändern, sondern wo er kranck worden, verbleiben, oder sich andie von der Obrigkeit bestimmte Oerter bringen lassen."