Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
341
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 341

krankungen, welche in europäischen Ländern und in Deutschland we-nigstens die häufigeren sind, bleibt es bis zum Erlass von Ausführungs-bestimmungen in den einzelnen Landestheilen, welcher für Preussenunmittelbar bevorsteht, bei den bisherigen Verordnungen, d. h. fürPreussen dem Regulativ vom Jahre 1835, welches durch zahlreicheMinisterialverfügungen, Zusatz- und Abänderungsbestimmungen ergänztund dem Standpunkt der neuen Forschungen der Hygiene an-gepasst worden ist. Hervorzuheben ist, dass im Reichsgesundheits-rath, welcher auf Grund des § 43 des genannten Gesetzes am 18. De-cember 1900 vom Bundesrat!) gewählt wurde, auch ein Ausschuss unterö. vorgesehen ist, dessen Aufgaben sind:Heilwesen im Allgemeinen insbesondere Unterbringung, Behandlung und Beförderung vonKranken, Angelegenheiten des Heilpersonals". Die Krankenbeförderungist hier also als besonderer Arbeitsgegenstand genannt.

Es ist von besonderem Interesse, dass die frühesten Erwähnungen überBeförderung erkrankter Personen, wie bereits eingangs bemerkt, ziemlichneueren Datums sind, und dass sich dieselben eigentlich nur auf die Be-deutung des Krankentransportes für das Allgemeinwohl beziehen. Daskann nicht Wunder nehmen, weil ja in den Zeiten, wo sich die erstenAndeutungen über die Wichtigkeit der Krankenbeförderung finden, zumTheil noch die ältere Ansicht maassgebend war, dass der Kranke nurals etwas anzusehen, was zunächst seiner Umgebung Gefahr bringe,und daher aus dieser zu entfernen sei. In den alten nur der Absperrungdienenden Seuchenhäusern war von einer eigentlichen Kranken bell an d-lung oder gar Krankenpflege nur sehr wenig oder auch gar nicht dieRede, da man glaubte, genügend gethan zu haben, wenn man bewirkthatte, dass die unglücklichen Kranken anscheinend nicht mehr durch ihreKrankheit schaden könnten. Trotzdem die frühesten Bemerkungen überdie Beförderung der Kranken aus einer viel späteren Zeit stammen, in'welcher ein milderer Geist die gesammte Anschauung über das Wesender ansteckenden Krankheiten zu klären begonnen hatte, beziehen sichdieselben dennoch eigentlich nur auf die Verhütung der Verbreitung einerKrankheit auf Gesunde durch Benutzung von solchen Beförderungsmitteln,welche vorher dem Transport ansteckender Kranker gedient hatten.

Wohl die ersten überhaupt bekannten Verordnungen über die Be-förderung von kranken Personen finde ich in einer Pestordnung derStadt Ulm vom Jahre 1611. Ich hebe hervor, dass ein Theil dieserAnfügungen bereits im October 1898 und im Jahres 1900 von mir inVorträgen erwähnt und auch in der Deutschen Medicinischen Wochen-schrift 1898 No. 46, der Hygienischen Rundschau 1900 No. 11 und inder Deutschen Krankenpflegezeitung 1900 No. 12 u. 13 abgedruckt ist.

In eben genannter Verordnung ist

dess Kranckenwarters, in der verordneten Behausung vor der Statt, dieSeegmühl genandt, vnd seines Weibs Ampt

geschildert und auch