Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
340
Einzelbild herunterladen
 

340 G. Meyer,

fügungen Rechnung tragen und die Sicherung der Allgemeinheitbetreffen, wie bei der Pest, Cholera, Gelbfieber, Pocken, und ferner aberauch solche Maassregeln, welche besonders für die nähere Umgebungdes Kranken bedeutungsvoll sind, und erforderlich werden, ohne dass fürsie behördliche Bestimmungen direct erlassen sind, z. B. bei der Rose,dem Keuchhusten. Seit kurzer Zeit erst besteht im Deutschen Reicheein Gesetz, welches die betreffenden Verhältnisse bei ansteckenden Erkran-kungen nach einheitlichen Grundsätzen regelt. Bemerkenswerth sind dieAusführungen des verdienstvollen Vorkämpfers auf hygienischem Gebiete,Graf Douglas, im Preussischen Abgeordnetenhause, welcher bei derersten Berathung des Gesetzentwurfes betreffend die Dienststellung desKreisarztes und die Bildung von Gesundheitscommissionen am 21. April1899 folgendes betonte:

Nun komme ich noch auf eine Frage, die nothwendig berührt und endlichauch geregelt werden muss, wenn wir dem Volke alle dieWohlthaten erweisen wollen,die man ihm auf diesem Gebiete erweisen kann und muss, wenn wir es möglichstbehüten wollen vor allen unsanitären Einflüssen, das ist eine Bekämpfung der ge-meingefährlichen Krankheiten. Ein derartiger Gesetzentwurf ist im Reichstage zwei-mal nicht zu Stande gekommen, vielleicht aus Gründen, die für das preussische Ab-geordnetenhaus nicht maassgebend sein dürften, um ebenso zu verfahren. Ich willhier nur kurz eine Stelle aus den Motiven verlesen:

Die Reichsverwaltung musste sich in einzelnen Fällen gelegentlich derCholera auch zu einem Eingreifen'entschliessen, dessen verfassungsmässigeBerechtigung nicht ganz ausser Zweifel war, auch nicht überall ohne Be-anstandung geblieben ist. Wenngleich es auf diesem Wege glücklich ge-lungen ist, für die unmittelbare Bekämpfung der Cholera an den Ausbruchs-orten zweckentsprechende Anordnungen herbeizuführen, so bringt doch einsolches Verfahren einen Zeitverlust mit sich, der bei der Eilbedürftigkeitder Abwehrmaassregeln in hohem Maasse unerwünscht ist und ihrer Wirk-samkeit leicht Abbruch thun kann.Wenn wir unser Eigenthum auf das äusserste geschützt sehen, so muss ich ge-stehen, es wird die höchste Zeit, dass wir vor solchen Gefahren, die die Unsrigenwie uns an Gesundheit und Leben bedrohen, behütet werden. Ganz recht sagtRobert Koch: es ist nicht schwer, einen Funken, der auf ein Strohdach fällt, aus-zulöschen, aber es ist ungemein schwer, das Feuer auszulöschen, wenn das Dachvoll in Brand steht. Wenn uns ein äusserer Feind angreift, sind wir in einer Weisegerüstet, dass der letzte Soldat und der letzte Krankenpfleger genau weiss, auf welcheStelle er gehört, und wir sind unserer Regierung gewiss ausserordentlich dankbar fürdiese Vorsicht. Wie steht es aber auf diesem Gebiete beim Einbruch einer Seuche?Da müsste sich, wenn wir genügend scharf vorgehen und ausreichende Maassregelnhaben wollten, die Hohe Staatsregierung und der Bundesrath schlüssig machen,müssten Gesetze ausarbeiten, es müssten die Parlamente einberufen werden und dannkönnten die Gesetze schliesslich in Kraft treten. Da giebt man der Seuche in diesemZweikampfe doch einen sehr bedenklichen Vorsprung".

Nicht viel später, am 30. Juni 1900, wurde dasGesetz betreffenddie Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten" erlassen, dessen Be-stimmungen sich in der Hauptsache gegen Aussatz, Cholera, Fleckfieber,Gelbfieber, Pest, Pocken richten. Für die anderen ansteckenden Er-