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2,1 (1902)
Entstehung
Seite
339
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Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 339

einem solchen Verfahren nicht beistimmen, weil eine Person auf längereZeit den Kopf des Kranken gar nicht zu halten im Stande ist. Bereitsnach sehr kurzer Zeit werden die Hände des Haltenden müde, und wennin solchen Fällen nicht für einen ausreichenden Ersatz durch eine rechtgrosse Zahl von Gehülfen gesorgt ist, wird sogar noch mehr geschadetals genützt werden. Wir werden bei der Beschreibung der einzelnenTransportmittel und -arten auf ähnliche Verhältnisse einzugehen haben.

Es ergiebt sich also, dass bei vielen Erkrankungen und Unglücks-fällen auf eine sichere und bequeme Beförderung des Patienten ein ganzentscheidender Werth zu legen ist; und so ist gerade bei der erstenHülfe und beim Rettungswesen das Verhältniss des Krankentransport-wesens zur Krankenpflege hervortretend und wird daher in meinemnächsten Aufsatze überRettungswesen" noch genauer zu be-sprechen sein.

für die Gesundheitspflege ist aber das Krankentransportwesengleichfalls von ausserordentlicher Wichtigkeit. Ist die Person einesKranken in erster Linie berücksichtigt, welche ja stets bei allen Vor-nahmen der Krankenfürsorge in den Vordergrund des Interesses zurücken ist, so kömmt dann in zweiter Linie die Sorge für die nähereund weitere Umgebung des Kranken in Frage, welche besonders beiansteckenden Krankheiten einzutreten hat. Hier zeigt sich in hervor-ragender Weise die vorbeugende Thätigkeit des Arztes. Der Arzt hatheutzutage eine gleich bedeutende Aufgabe in der Behandlung der Einzel-person als in der Verhütung der eventuellen Uebertragung der Krankheitseines Patienten auf die Umgebung des Kranken und weiter auf dieAllgemeinheit. Vorkehrungen, welche unsere jetzige Wissenschaft ihmnach dieser Richtung an die Hand giebt, hat er im Einzelfalle anzu-wenden und sich auch nach den Vorschriften zu richten, welche ingleicher Absicht von den Behörden nach dem neuesten Standpunktemedieinischer Wissenschaft erlassen sind. Nach solchen Maassnahmen istauch ganz besonders die Beförderung des Kranken einzurichten. Der be-handelnde Arzt, auch derjenige, welcher nur einmal einen Kranken sieht,und dann aus irgend welchen Gründen die Ueberführung des Betreffendennach einem anderen Orte bestimmt, hat genau auch für diesen Theilder Krankenpflege Anordnungen zu treffen und nach den vorhandenenMitteln die für den Einzelfall richtig erscheinende Beförderungsart sowiederen nähere Ausführung anzugeben. Mit dem alleinigen Rath an dieUmgebung, einen Kranken nach einem Krankenhause zu bringen, solltesich ein Arzt niemals begnügen, sondern für jeden Fall auch darlegen,in welcher Weise der Transport zu geschehen hat, denn er trägt auchfür diesen Theil der Krankenbehandlung die Verantwortung.

Es kommen also beim Transport zunächst alle diejenigenDinge in Betracht, welche für die Sicherheit und Bequemlichkeit desKranken selbst von Werth sind, und dann ferner alle Maassnahmen,welche im Interesse der Verhütung der Weiterverbreitung einer Krank-heit anzuordnen sind, welche vor allen Dingen den behördlichen Ver-

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