Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
264
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264 P. Jacobsohn,

liehen Krankenanstalten oder privatim allgemeine Krankenpflege ausüben,sondern auch auf diejenigen Pfleger und Pflegerinnen, welche sich aufeinen bestimmten Specialzweig der Krankenwartung beschränken. DieSpecialisten auf dem Gebiete der Krankenpflege bedürfen einer ebensogründlichen Ausbildung und Vorbildung wie die allgemeinen Kranken-pfleger; ja, man wird sogar mit Berechtigung fordern dürfen, dass dieAnsprüche an sie eher nach der einen oder der anderen Richtung nochhöhere sein müssen, als die Anforderungen, die zur Ausübung derKrankenpflege überhaupt als unerlässlich zu erachten sein werden. Manwird nicht vergessen dürfen, dass alle Specialpflcger doch immerhinKrankenpfleger sind und erst in zweiter Linie Specialisten. Eine solcheAuffassung der Sachlage erscheint nothwendig, wenn man den Kranken-pflegeberuf in seiner Gesammtheit auf einer hohen und würdigen Stufeerhalten und seine gesunde Weiterentwickelung fördern will. Jede männ-liche oder weibliche Person, welche auf Aufforderung und unter Leitungdes ihr vertrauenden Arztes die Obhut, Abwartung und Pflege des Kran-ken, sowie die Ausführung irgendwelcher ärztlicher Anordnungen amKörper des Kranken übernimmt, muss sich stets in gleicher Weise allerVerantwortlichkeiten bewusst sein, welche mit der Ausübung des Pflege-berufes untrennbar verbunden sind. Auch wenn sie dauernd sich nurauf ein bestimmtes specielles Gebiet der Pflegethätigkeit beschränkt,wie z. B. auf die Wochenpflege oder die Pflege Nervöser, oder dieMassage etc., so muss sie doch in jedem Falle in gleicher Weise aufsGenaueste die Pflichten kennen, welche bei jeder Art von Pflegethätig-keit ihr sowohl dem Kranken als auch dem Arzte, sowie den Angehö-rigen des Kranken, der Aussenwelt, den Berufsgenossen, eventuell derOberin oder dem Oberpfleger gegenüber erwachsen. Jeder Specialkranken-pfleger muss genau wissen, wie man mit kranken Menschen im Allge-meinen umzugehen hat, er muss die besonderen Bedürfnisse krankerPersonen eingehend kennen und zu würdigen wissen, er muss Krankerichtig anzufassen und zu lagern verstehen, muss seine Gespräche mitihnen tactvoll so einzurichten verstehen, wie es für den psychischenZustand des Kranken erforderlich und wünschenswei'th ist, er muss nichtnur die somatischen Verhältnisse überhaupt am Kranken, sondern auchdessen Mienen geschickt zu beobachten verstehen kurz, er muss dieeigentliche Kunst der Krankenpflege beherrschen und nicht nur dieSpecialtechnik, deren alleinige Kenntniss ihn ausschliesslich zu einerhandwerksmässigen, mehr maschinellen Berufsausübung befähigen würde.Die Kenntniss der verhältnissmässig wenigen sondertechnischen Hand- undKunstgriffe des betreffenden Specialzweiges der Kranken Wartung tritt anWichtigkeit und Bedeutung erheblich zurück gegenüber den Kenntnissenin der allgemeinen Krankenpflege, welche für die ärztlichen Hilfspersonenin jedem Falle erforderlich sind. Diese werden nur dann in vollem Maassctüchtig und leistungsfähig sein, wenn sie auch als Specialpfleger stetsüberhaupt gute Krankenpfleger sind (vgl. P. Jacobsohn, Ueber Special-kraukenpflege. Berl. klin. Wochenschr. 1898. No. 28).