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2,1 (1902)
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263
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Fürsorge auf dem Gebiete der Kranken Wartung. 263

von vornherein Niemandem verargen kann, wenn er sich die Grenzenseines Thätigkeitsgebietes beliebig weit steckt. In der That ist esauch für das Gebiet der personellen Krankenpflege, was die Güte derberuflichen Leistungsfähigkeit anlangt, einleuchtend, dass Jemand, derlange Zeit hindurch die Ausübung seiner ganzen Berufstätigkeit unddie Hauptsumme seines Fleisses und seiner Aufmerksamkeit auf einbestimmtes, eng begrenztes Arbeitsgebiet concentrirt, alsdann in be-sonderem Grade in der Lage sein wird dieses Gebiet eingehend zubeherrschen und sich eine immer grössere und verfeinertcre Sach-kenntniss in ihm anzueignen. Hingegen erscheint es andererseits vonWichtigkeit auch in Bezug auf die Vorbildung der Specialpdegepersonenfür ihren Beruf ähnliche Anforderungen zu erheben, wie es heutzutagehinsichtlich der Specialärzte der Fall ist. Ebenso wie es für die Be-rechtigung zur Ausübung einer medicinischen Specialthätigkeit nichtals genügend erachtet werden könnte, wenn Jemand sich währendseines Studienganges ganz ausschliesslich mit einer einzigen Special-disciplin der wissenschaftlichen Medicin beschäftigte, es vielmehr alsunerlässlich angesehen wird, dass zuvörderst ein allseitig geregelterund abgerundeter medicinischer Bildungsgang auf der Universität unterAbsolvirung des staatlichen Examens zurückgelegt wird, dem dann erstnoch eine möglichst langdauernde practische Specialausbildung an ge-eigneten Hospitälern und Kliniken zu folgen hat, so darf man mit Be-rechtigung auch das Verlangen aussprechen, dass dahin gestrebt werdeauch auf dem Gebiete der personellen Krankenwartung Einrichtungen zuschaffen, welche in allgemeingültiger Weise eine geordnetere und bessereBerufsbildung für die ausübenden Krankenpflegepersonen, insbesondereauch für die Specialkrankenpfleger, gewährleisten.

In einer alle ärztlichen Anforderungen voll befriedigenden Weisewird sich dieses Ziel einer einheitlichen, geordneten Ausbildung der ärzt-lichen Hilfspersonen nur auf der Grundlage gesetzlicher Normen er-reichen lassen. Die hauptsächlichste und wichtigste Aufgabe, welchenach dieser Richtung hin in Frage kommt, ist die Einführung einesstaatlichen Befähigungsnachweises für alle Personen, welche Kranken-pflege berufsmässig ausüben (vgl. E. Dietrich, Der Werth eines staatl.Befähigungsnachweises für alle Krankenpflegepersonen. Deutsche Kran-kcnpfl.-Ztg. 1898. pag. 281 ff.). Das Bedürfniss nach einem solchen Be-fähigungsnachweise wird in den Fachkreisen heute allgemein anerkannt,und seine Durchführung bietet fraglos die beste Aussicht zu einer voll-kommeneren und gleichartigeren Gestaltung der personellen Krankenwartung.Der hierin liegende Fortschritt würde auch für die in den vorstehendenErörterungen berührte Frage einer wünschenswerthen Regelung derSpecialkrankenpflege von erheblicher Bedeutung sein. Denn, wenn allePersonen, welche berufsmässig Krankenpflege ausüben, in Zukunft zurErbringung eines staatlichen Prüfungszeugnisses verpflichtet werden sollen,so liegt es auf der Hand, dass eine solche Bestimmung sich nicht nurauf diejenigen Krankenpflegepersonen erstrecken würde, welche an öffent-