Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
257
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge auf dem Gebiete der Krankenwartung. 257

cigneter Willfährigkeit des Kranken und seiner Angehörigen bei der Aus-führung und Durchführung der nöthigen therapeutischen Maassregeln gewahrtwerden muss. Auch die Sicherung dieser nothwendigen Autorität den An-gehörigen und noch mehr den Dienstboten gegenüber lässt es als eineunumgängliche Forderung erscheinen, dass die Pflegepersonen gewisseVorrechte vor dem Hauspersonal geniessen. Mit gutem Grunde wirddaher von Seiten mancher Genossenschaften den ihnen entstammendenmännlichen und weiblichen Pflegepersonen eine die Pflegebedingungenenthaltende schriftliche Anweisung in die Pflegethätigkeit mitgegeben, inwelcher gewisse Normen für das Publikum festgelegt werden, um soeiner zu grossen Aus- und Abnutzung derselben vorzubeugen. DiesesVorgehen ist durchaus zu billigen, und es ist fraglos von Werth sichüber die nach dieser Richtung aufzustellenden Gesichtspunkte zu einigen.In den erwähnten Anweisungen finden sich Bestimmungen darüber, dassin der Privatpflege mehr als 2 Nachtwachen hintereinander (bei gleich-zeitiger Tagpflege) von derselben Pflegeperson nicht geleistet werdendürfen, ferner darüber, dass den Pflegepersonen ein hinreichendes,kräftiges Essen verabreicht werden soll, dass sie nicht veranlasst werdensollen gemeinschaftlich mit den Dienstboten in der Küche zu speisen,sondern, wenn die Besonderheit der Pflege nicht die ununterbrocheneAnwesenheit im Krankenzimmer nöthig macht, in einem anderen ruhigenZimmer und zwar allein oder im Anschluss an die Familie des Kranken,ferner darüber, dass sog.Trinkgelder" den Pflegepersonen nicht an-geboten werden dürfen, darüber, dass nach Uebernabme von Nachtwacheneine genügende Schlafruhe am Tage in einem ruhigen, verschliessbarenZimmer ermöglicht werde und überhaupt für einige Erholung in freierLuft Sorge zu tragen sei.

In Hinsicht auf eine wünschenswerte Entlastung der Pflegepersonenvon Arbeiten, welche die ihnen angemessene Thätigkeitsgrenze über-schreiten, kommt in Frage, das"s das Thema ,,Hausarbeit und Kranken-pflege" auch für die Privatkrankenpflege eine geeignete Erläuterung undLösung finde. In der Pflege bei wohlhabenden Familien wird es sichempfehlen dafür einzutreten, dass die Pflegepersonen jedenfalls vonder Verrichtung gröberer Arbeiten ausserhalb des Krankenzimmers befreitwerden, weil solche Thätigkeiten als nicht zur Krankenpflege gehörigbezeichnet werden müssen und ihre Vollziehung durch billigere Hilfs-kräfte (Dienstpersonal) erfolgen kann. In der Gemeinde-Krankenpflegefreilich wird sich dieser Grundsatz nicht immer durchführen lassen, undbisweilen wird es hier nöthig sein, dass die Pflegerin keinerlei Arbeitvon der Hand weist; und zwar nicht nur deshalb, weil sie es häufigallein sein muss, die das ganze Hauswesen während des Krankheits-falles in Bestand und Ordnung erhält, wie dies weiter oben geschil-dert wurde, sondern auch deshalb, weil sie gerade durch Uebernahmeder gröberen Arbeiten auch erziehlich wirken kann. Natürlich wäredie Forderung eine unberechtigte, dass die Pflegepersonen überhauptvon sämmtlichen gröberen Arbeiten (Reinigen des Krankenzimmers,

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. j-7