Fürsorge auf dem Gebiete der Kranken Wartung. 255
zw behaupten, dass die personelle Krankenwarlung nicht auch in be-güterten Kreisen eine an sich äusserst schwierige und anspruchsrcichcAufgabe darstellt. Die eigentliche Pflegethätigkeit mit allen ihren Ver-antwortlichkeiten und Pflichten bleibt ja stets dieselbe. Ja, es lassensich sogar Fälle denken, in denen gerade wegen der grossen Complieirt-heit des Hauswesens die Krankenpflege zu einer besonders schwierigenwird, weil hier an die Uebersichtsfähigkcit und das Dispositionstalcntder Pflegerin besondere Anforderungen herantreten; es wird dies be-sonders bei Erkrankungen der Hausfrau der Fall sein, aber auch, wennes sich z. B- um ansteckende Erkrankungen handelt, wird die Möglich-keit der Uebertragung und die Schwierigkeit der Desinfection häufig umso grösser sein, um so grössere Ausdehnung das betr. Hauswesen be-sitzt. Um an Stelle der erkrankten Hausfrau in einem grösseren Haus-halte die wirthschaftlichc Ordnung gleichzeitig mit der Krankenpflege zuübernehmen, dazu bedarf es naturgemäss ganz besonderer Fähigkeitenseitens der personellen Krankenwartung in Bezug auf Intelligenz undUmgänglichkeit, die sich nicht häutig vorfinden dürften, und zweifellosdann nur bei Personen, die aus wohlhabenderen Kreisen hervorgegangensind und selbst eine höhere Bildung besitzen. Aber eigentlich über-schreiten wir auch mit der Heranziehung derartiger complicirter Auf-gaben zur personellen Krankenwartung schon das eigentliche Thätigkeits-gebiet der Krankenpflegepersonen, und es erscheint fraglich, ob es nichtcmpfchlenswerthcr ist, in den relativ seltenen Fällen, wo derartig um-fassende Aufgaben zu bewältigen sind, eine Arbeitstheilung eintreten zulassen und einen Theil derselben der berufsmässigen Krankenpflegerin,einen anderen einer eigens hierfür bestellten Vertreterin oder Stütze imHauswesen zu übertragen. Was die volkshygienische Mission der Kranken-pflogepcrsonen anlangt, so werden sie ohne Frage auch in den begütertenKreisen häufig genug Gelegenheit haben, dieselbe zu üben und durchsachgemässc Belehrung und Aufklärung zu wirken; denn leider sindgerade die fundamentalsten Kenntnisse aus der privaten Hygiene nochnicht in dem Maasse in die Bevölkerung eingedrungen, wie dies wünschens-werth ist, und so trifft man selbst in den Kreisen der „sog. Gebildeten"nicht selten auf erstaunliche talsche Ansichten, verkehrte Vorstellungenund Vorurtheile, gegen welche Arzt und Pflegepersonen oft einen nichtleichten Kampf führen müssen.
Aus einigen der obigen Ausführungen geht hervor, dass es auspraktischen Gründen von Wichtigkeit ist für das Gebiet der privatenKrankenpflege, soweit sie nicht Armenkrankenpflege ist, bei welcher diePllegethätigkeit häufig keine ununterbrochene, sondern nur aus einzelnenBesuchen sich zusammensetzende ist, gewisse Thätigkeitsgrenzen festzu-halten, immer unter dem Gesichtspunkt, dass es vorteilhaft ist, denKrankenpflegeberuf als eine gesonderte Lebensaufgabe, eine ärztlicheHilfsthätigkeit aufzufassen. Eine Aufstellung diesbezüglicher Normenist auch angebracht, um eine Ueberbürdung und Ueberlastung derKrankenpflegepersonen zu vermeiden, welche nach zwiefacher Richtung