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aber von einem solchen Ziele sind wir natürlich noch weit entfernt, undes ist auch fürs erste nicht wohl möglich demselben so nahe zu ge-langen, wie es vom ärztlichen Standpunkte aus gewiss zu wünschen wäre.Immerhin darf man nicht verkennen, dass auch nach dieser Richtunghin schon sehr wesentliche Fortschritte gemacht worden sind. Zunächstkann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Absicht auch denAngehörigen der ärmeren A r olksschichten eine genügende Krankenfürsorgedurch Arzt und Pflegepersonen in umfangreicherem Maasse zu ver-schaffen, dazu geführt hat, wenigstens in den grösseren Städten gross-artige öffentliche Krankenanstalten ins Leben zu rufen, die mit allenEinrichtungen des modernen Krankencomforts auf's Beste versehen werden,und deren bauliche Anlage und innere Ausstattung häufig so vorzüglichsind, dass heute mehr denn je dem Satz die Berechtigung zuerkanntwerden muss, dass der Arme in schwerer Krankheit nirgends nur ent-fernt so gut aufgehoben ist als in einem unserer neueren Krankenhäuser.Sodann ist hervorzuheben, dass die geistlichen und weltlichen Orden undGenossenschaften, welche die Krankenpflege als ihr Hauptarbeitsfeld an-sehen, insgesammt in bedeutendem Umfange auch unentgeltliche Hilfs-kräfte für die Privatpflege in unbemittelten Familien zur Verfügungstellen und in den hierauf gerichteten humanen Bestrebungen wetteifern.Allerdings reichen die segensvollen Betätigungen dieser Organisationennicht im Geringsten aus. um das ungeheure ßedürfniss armer Krankerin Stadt und Land nach sachkundiger Pflege zu decken; aber es istanzuerkennen, dass ein wesentlicher Theil der dem Gebiete der Armen-uiul Gemeindekrankenpflege zu Gute kommenden werkbereiten Mild-l.häiigkcit durch die Genossenschaften in bester Weise geleistet wird.Die Armenfürsorge und Armenkrankenpflege bildet überhaupt das eigent-liche und ursprüngliche Arbeitsfeld für die genossenschaftlichen Brüdcr-und Schwestern-Organisationen, sowohl ihrer historischen Entwickclung alsauch ihrer Auffassung der Pflegcthätigkeit als eines im göttlichen Auf-trage vollzogenen Samariterwerkes nach. Wenn bisweilen Krankenpflege-Genossenschaften auch sich der Pilegethätigkeit in wohlhabenderenFamilien befleissigen und damit ihre ausgebildeten Angehörigen zu be-ruflichen und gewerblichen PUegepersonen machen, welcher Umstandeintritt, auch wenn die Bezahlung der Pflegedienste nicht direct an diebetreffende einzelne Pflegeperson, sondern an die Genossenschaftslcitungleitung bezw. Oberin abgeführt wird, so überschreiten sie eigentlich denKreis ihrer ihnen seit Alters eigenthümlichen Wirksamkeit. Zweifelloswäre es kaum zu begründen, wollte man in einer derartigen Erweiterungdes Thatigkeitsgebiet.es der modernen Genossenschaften etwas Un-wünschenswerthes sehen, da der Grundsatz, dass jede nützliche beruflicheBethätigung auch mit einer entsprechenden Honorirung verbunden seinkann oder sogar sollte, ohne dadurch in gesellschaftlicher Schätzungan Werth zu verlieren, durch solches Vorgehen zur Anerkennung gelangt,nachdem er auch sonst in der Gegenwart allgemein gebilligt wordenist. Allerdings ist alsdann aber auch die Forderung berechtigt, dass