Fürsorge auf dem Gebiete der Krankenwartung. 243
die nicht-genossenschaftlichen Pflegepersonen, wofern sie nur den ärzt-lich-therapeutischen Anforderungen entsprechen, gesellschaftlich und be-ruflich den Angehörigen der genossenschaftlichen Organisationen gleich-gestellt werden; es kann unmöglich als gerecht und der Wirklichkeit ent-sprechend bezeichnet werden, wenn fort und fort seitens der Genossenschaftenhervorgehoben wird ihre Mitglieder bethätigten sich in der Krankenpflege„aus reiner Humanität", während die selbstständigen Pflegepersonen denkrankenpflegeberuf ausübten, um „Reichthümer zu erwerben". Thatsächlicherzielen beide Gruppen von Krankenpflegepersonen denselben Effect: sienützen durch die Ausübung ihrer Thätigkeit in wichtiger Weise der Gc-sainmtheit und versorgen sich selbst gleichzeitig, sei es direct oder in-direct, mit dem nöthigen Lebensunterhalt; Reichthümer, das kann ruhigbehauptet werden, hat noch kein Mensch mit der Krankenpflege er-worben! Bei der Berufsausübung human sein, dem Kranken eine rück-sichtsvolle, schonende, freundliehe und liebevolle Behandlung zu Thcilwerden lassen, diese „auch fachtcchnisch begründete Forderung" wirddem Krankenpfleger (wie auch dem Arzt) schon bei seiner Ausbildungals unerlässtiche A r orbcdingung hingestellt, und ein Pfleger (Pflegerin),der das Herz auf dem rechten Fleck hat, wird dieser Berufs- undMenschenpflicht stets gern eingedenk sein; aber damit ist noch keines-wegs gesagt, dass er auf jedes materielle Entgelt für seine schwierige,pflichtenreiche und gefahrvolle Thätigkeit verzichten muss. DieseAnschauungsweise, welche in der letzten Zeit, immer mehr Bodengewonnen hat, hat auch schon an einigen Orten (z. B. Stettin, Posen,Hamburg etc.) dazu geführt, dass die städtischen Verwaltungen sichdazu entschlossen haben, eine Anzahl von geschulten Pflegepersonen(Diakonissinnen oder freie Pflegerinnen) gegen festes Gehalt dauerndspeciell für die Zwecke der Armenkrankenpflege anzustellen. Ein solchesVorgehen kann vom ärztlichen Standpunkte aus nur sehr gebilligt werden;denn es ist darin ein sicherer Weg gegeben, um dem armen Thcil derBevölkerung eine gute personelle Krankenwartung zu sichern. Auch dieForm der festen Anstellung seitens der Gemeindebehörden ist besondersempfehlenswert deshalb, weil die Pflegepersonen dadurch eine gewisseßearntenqualification erhalten, welche sowohl im Hinblick auf ihre Con-troile und Verantwortlichkeit als auch in Hinsicht auf ihre Autorität inder Ausübung der Armenkrankenpflege wünschenswerth ist. Vereinzeltist auch der Versuch gemacht worden, die Armenkrankenpflege durchehrenamtliche Hilfskräfte zu ersetzen oder wenigstens zu ergänzen; mitRecht ist aber dagegen geltend gemacht worden, dass es besser sei solchePflegekräfte für den öffentlichen Gemeindekrankendienst zu benutzen, diesich ganz und gar dieser Thätigkeit widmen könnten, ohne die Gefahr zu-zulassen, dass sie zeitweise durch anderweitige (z. B. familiäre) Verpflich-tungen gezwungen würden innerhalb der Pflege ihre Thätigkeit (oft beiSchwerkranken) abzubrechen. Auch ist zu berücksichtigen, dass durch eineehrenamtliche Armenkranken pflege den wohlgeschulten Berufspflegepersoneneine unerwünschte Concurrenz geschaffen werden könnte, welche ihr Thätig-
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