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2,1 (1902)
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237
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Fürsorge auf dem Gebiete der Krankenwartung. 237

nicht mangelt, welche dafür sprechen, dass es sich im Allgemeinenmehr empfiehlt'die Oberleitung der Krankenpflege, damit auch der per-sonellen Krankenwartung, in ärztliche Hände zu legen. Hervorzuhebenist hier: die nicht selten zu Tage tretende Schwierigkeit einer friedlichenAbgrenzung der Disciplinar- und Organisationsbefugnisse in der Anstaltzwischen Chefarzt und Oberin, welche zuweilen zu Conflicten und uner-freulichen Verhältnissen führt. Auch in unseren früheren Erörterungenfinden sich einige Punkte, welche darauf hinweisen, wie erhebliche Vor-züge es gewährt, das gesammte Pflegepersonal, das männliche wie dasweibliche, unmittelbar dem Arzte zu subordiniren. Selbstverständlichlässt sich gegen das Vorhandensein einer Anzahl von sog. Ober-Pflegernund Ober-Pflegerinnen in einem grossen Anstaltsbetriebe, wenn mandarunter den Stamm der ältesten, erfahrensten und auf den einzelnenStationen zur Mitanleitung und Mitcontrole des jüngeren Personals heran-gezogenen Pflegepersonen versteht, nichts ausstellen. Wir möchten alsozwar in dieser Frage nicht so weit gehen wie Aufrecht, welcher sagt:Es wird einst unverständlich erscheinen, dass noch am Ende des19. Jahrhunderts in ausgedehntem Maasse Oberinnen oder Geistliche,welche Krankheit und Krankenbehandlung nicht kannten, über Aus-bildung, Anstellung und Vertheilung von Krankenpflegerinnen in ersterLinie zu bestimmen hatten" (Anleitung zur Krankenpflege, pag. 6). Aberauch wir neigen dazu das Oberinsystem auf die speciell genossenschaft-lichen Krankenanstalten zu beschränken.

Nachdem wir somit die wichtigsten Fragen bezüglich des Thätig-keitsumfanges der in Anstalten beschäftigten Krankenpflegepersonen,ferner bezüglich ihrer Stellung und ihrer Aufgaben den Kranken gegen-über, sowie ihres Verhältnisses zu den Vorgesetzten erörtert haben,bleibt uns noch ein Punkt zur Behandlung übrig, der gleichfalls inletzter Zeit wiederholt discutirt worden ist und insofern besondererRücksicht werth erscheint, als er, wenn auch mit dem Vorhergehendennur loser zusammenhängend, doch in therapeutischer Beziehung einenicht unerhebliche Bedeutung beansprucht. Es handelt sich um dieFrage der Kleidung für die personelle Kränkenwartung, um die Ge-staltung des Aeusseren der Pflegepersonen, welches, am Krankenbettegleichfalls auf den Kranken einwirkend, in ähnlicher Weise dem thera-peutischen Regime unterliegen muss, wie alle sonstigen Componentender Umgebung des Kranken, seien sie belebt oder unbelebt. Es gilthier in erster Linie der Grundsatz, dass die Kleidung des Pflegepersonalsso beschaffen sein soll, dass sie nicht nach irgend einer Richtung den auchsonst für das Milieu des Kranken geltenden Prinzipien widerspricht. Siesoll, dazu* beitragen, die Pflegepersonen dem Kranken in psychischer Be-ziehung angenehm, d.h. sympathisch erscheinen zu lassen; es ist dahererforderlich, dass der Eindruck, den das Aeussere der Pflegepersonenmacht, ein freundlicher und belebender sei. Bereits Avurde darauf hin-gewiesen,, .dass sich Personen, die selbst einen körperlich leidenden,kränklichen Eindruck machen, nicht zur Krankenpflege eignen, ebenso