Fürsorge auf dem Gebiete der Krankenwartung. 231
lieh Schwestern, für die gröberen Hausarbeiten aber zu deren Unter-stützung bezahltes „Wärterpersonal" eingestellt wird. Vielfache Er-fahrungen aus der letzten Zeit haben gezeigt, dass eine derartig arrangirteCorabination von genossenschaftlichem und freiem Pflegepersonal in dem-selben Krankenhause zu mancherlei Unzuträglichkeiten führt, welche derDisciplin der Anstalt Abbruch thuen und häufig unerquickliche Verhält-nisse schaffen. Ich kann diesem Verfahren auch nicht das Wort reden.Die Unzuträglichkeiten beruhen in erster Linie auf der eigentümlichenZwitterstellung zwischen Krankenpflegeperson und Dienstbote, welche den„Wärtern" und „Wärterinnen" in solchen Anstalten erwächst. DemNamen nach gehören sie zum Warte- und Pflegepersonal, in der Thataber fungiren sie als Untergebene nicht nur, wie man annehmen sollte,der Aerzte, sondern auch der Schwestern, welche doch eigentlich ihreBerufsgenossen sind. In manchen Anstalten hat sich die Praxis heraus-gebildet, diejenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche die Schwesternzu schade gehalten werden oder welche sie nicht übernehmen wollen,den „Wärtern" aufzusparen, die Letzteren aber von dem eigentlichenPfiegedienste, der Krankenwartung, zurückzuhalten. Dieses Verfahrenschafft nun häufig eine vom ärztlichen Standpunkte sehr unerwünschteRivalität zwischen dem Genossenschaftspersonal und dem Lohnpflege-personal, welches wünscht, selbst am Krankenpflegedienste in gleichemMaasse theilzunehmen als die Schwestern, ferner aber verlangt, dass denSchwestern die Hausarbeit ebensowenig erspart bleibe als ihm; esempfindet den Umstand als eine Ungerechtigkeit, dass man in rein be-ruflichen Dingen einen Unterschied zwischen den Pflegepersonen ver-schiedener Provenienz macht. In der That erscheint es ja sonderbar,dass man von den freien Pflegepersonen die gleichen Kenntnisse, diegleichen Verantwortlichkeiten und Gefährdungen verlangt, während manihnen in der Berufsthätigkeit nicht die dementsprechende Stellung vindi-ciren möchte. Dieser Hinweis dürfte deutlich dafür sprechen, dass manbesser daran thut entweder ausschliesslich genossenschaftliches Personaloder aber nur Lohnpflegepersonal in den Anstalten zu verwenden. Allen-falls würde es noch rathsam sein eine Combination beider Arten vonPersonal in derselben Anstalt in der Weise einzurichten, dass sich aufder Frauenabtheilung allein Schwestern , auf der Männerabtheilungallein männliche Lohnpfleger bethätigen, so dass eine dienstlicheBerührung hier möglichst vermieden wird. Aber, wenn man selbstdiesem System huldigt, so wird immer noch darauf geachtet werdenmüssen, dass eine offensichtliche „Bevorzugung" des Genossenschafts-personals in Ausübung der Berufsthätigkeit (persönliche Behandlung seitensder Vorgesetzten, Art der Beköstigung und der Wohnräume, Arbeits-und Erholungszeit, Umfang der Verrichtungen) ausgeschlossen wird, weilsie geradezu verhängnissvolle Gefahren zeitigen kann, die bei genügenderBeschäftigung mit diesem Gegenstande garnicht übersehen werden können.Von der Verwendung gemischten Personals auf derselben Station kannnur abgerathen werden; zu berücksichtigen ist hierbei auch die Er-