Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
219
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Fürsorge auf dem Gebiete der Krankenwartung. 219

ihren Mitinsassen erheblichen Schaden zufügten. Es kann geradezu alsein Gesetz aufgestellt werden, die Pflege bei Nacht stets so zu gestalten,dass die betreffenden Säle keinen Augenblick ganz ohne Wache sind.Daher kann auch die Inanspruchnahme des Arztes, wenn sie zur Nacht-zeit plötzlich nothwendig wird, nicht durch die wachende Pflegepersonselbst erfolgen, sondern es bedarf hier geeigneter telegraphischer odertelephonischer Hausanlagen, durch deren Benutzung der Arzt auf dieStation citirt werden kann, oder man verwendet das System der Nacht-krankendiener, welche sich in der Nähe der Stationen als Boten auf-halten; diese Einrichtung hat sich in grösseren Krankenanstalten Amerikasbewährt. In den grösseren Krankenhäusern ist ja für eine schnelle Er-reichbarkeit ärztlicher Hilfe im Allgemeinen gut gesorgt durch die Ein-richtung, dass einer oder mehrere Aerzte in der Anstalt selbst ihredauernde Wohnung haben; in kleineren Orten aber giebt es noch Kran-kenanstalten kleineren Stiles, welche zur Nachtzeit ohne Arzt sind. Esist indess sehr wünschenswerth, dahin zu streben, dass selbst in den länd-lichen Krankenhäusern stets nächtliche ärztliche Hilfe leicht erreichbar sei.Wenn wir oben angedeutet haben, dass die Nachtpflege in denHospitälern im Allgemeinen geringere Anforderungen an die personelleKrankenwartung stelle als die Tagpflege, so war damit hauptsächlichdem Umstände Rechnung getragen, dass sich eine mehr oder wenigergrosse Anzahl selbst der schwerer Erkrankten während der Nachtzeitim Zustande des Schlafens befinden. Keineswegs aber darf daraus ge-folgert werden, dass die Uebernahme dieses Zweiges der Krankenwartungweniger Ansprüche an die technische Leistungsfähigkeit und die Er-fahrenheit der Pflegepersonen stelle. Ein prineipieller Unterschied' zwischen der Pflegethätigkeit bei Tage und bei der Nachtwache bestehtin keiner Weise und alle beruflichen Erfahrungen und Maassnahmenkönnen beim Nachtdienst genau in derselben Weise zur Anwendung ge-langen, wie beim Tagesdienst, dem wir nunmehr eine eingehendere Be-achtung zu schenken haben.

Da auch in den Hospitälern, ebenso wie in der Privatpflege, diepersonelle Krankenwartung, den nur auf kurze Zeit am Krankenlagererscheinenden Arzt vertretend, in der Hauptsache die belebte Umgebungder Kranken bildet, so muss sie dem allgemeinen Regime der wissen-schaftlich geordneten Krankenpflege entsprechend nach Möglichkeit sogestaltet werden, wie es für den Zustand der Kranken am vortheil-haftesten und zweckmässigsten ist. Von dem numerischen. Verhältnissder Pflegepersonen zu den Kranken ist bereits die Rede gewesen. Daswichtigste Erforderniss ist sicherlich, auch bei der Hospitalpflege dafür Sorgezu tragen, dass, obgleich hier fast stets eine Anzahl Kranker in demselbenRäume untergebracht sind, doch einem Jeden von ihnen eine eingehende,liebevolle, sorgsame, den individuellen Bedürfnissen Rechnung tragendePflege und Hilfeleistung dargeboten wird. Ebensowenig wie in der Privat-pflege ist es dem Arzte im Krankenhause möglich andauernd am Kranken-bette zu verweilen; er muss sich auf seine ordnungsmässigen Visiten