Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
218
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218 P. Jacobsohn,

den nächsten, der Ruhe bestimmten Tag hinein zumuthen und ihneneinen Theil der Thätigkeit der Tagpfleger und -Pflegerinnen aufbürden;als zweckmässig ist eine derartige Regelung zu bezeichnen, welche dengesammten "24stündigen Pflegedienst in eine entsprechende Tag- undNachthälfte zerlegt. In England und Amerika hat man neuerdings sogarbegonnnn, den täglichen Gesammtdienst in drei gesonderte Abschnitteeinzutheilen; die Durchführung dieser Maassregel würde allerdings einerheblich zahlreicheres Pflegepersonal zur Voraussetzung haben und vor-läufig an den meisten Orten aus materiellen Gründen auf unüberwind-liche Schwierigkeiten stossen. Die Heranziehung der den Nachtdienstversehenden Pflegepersonen zum ganzen oder theilweisen Tagesdienst istgänzlich zu verwerfen, weil sie einerseits die Pflegenden überanstrengt,andererseits doch nicht eine leistungsfähige Krankenwartung' ermöglicht.An den meisten Krankenanstalten dauert der Nachtpflegedienst von 8 oder9 Uhr Abends bis 6 oder 7 Uhr Morgens, zu welchen Zeiten die Ab-lösung mit den sich der Tagpflege widmenden Personen erfolgt; beider Ablösung vollzieht sich auch die mündliche Berichterstattung bezw.Verordnungsanweisung nebst derüebergabe desWachberichtbuches", dessenFührung allgemein sehr zu empfehlen ist, insofern sie eine fortlaufende fest-gelegte Beobachtung verbürgt und obenein die Wachen gegen das Einschlafenschützt. Am schwierigsten gestaltet sich der Nachtwachdienst in denIrrenanstalten, wo häufig eine grössere Anzahl unruhiger'Geisteskrankerund auch an Krämpfen leidender Kranker zu überwachen sind. Anmanchen dieser Anstalten ist die Sache so geregelt, dass die Nacht-wache, für die zwei männliche oder weibliche Pflegepersonen designirtsind, unter ihnen in zwei Theile getheilt wird, so zwar, dass etwa dereine Pfleger von 9l a / 2 Uhr, der zweite hingegen von iy 46 Uhr-Morgens wacht. Während des Wachbleibens des einen schläft der anderein einem in der Nähe ' befindlichen besonderen Bett, das nicht durchThüren vom Wachraum getrennt sein darf, nur soweit entkleidet, dasser im Nothfall schnell zur Hand sein kann. Empfehlenswerte, für denNachtpflegedienst sind die besonders in den Anstalten für Geisteskrankeeingeführten Controluhren, deren Zifferblatt vom Wachchabenden alley 21 Stunde mit einer Durchlochung versehen wird, um der Anstaltgegenüber und für sich selbst einen sicheren Anhalt für das VYachblcibenzu haben. Mit der Zahl der der Nachtwache anvertrauten Kraukenwächst natürlich die Verantwortung und die Schwierigkeit der zu er-füllenden Aufgaben. Dass es nicht zweckmässig ist, einer Person vieleKranke bei Nacht zur Bewachung zu übergeben, wurde bereits ange-deutet; sehr unerwünschter Nachtheil aber für die Kranken kann darausentstehen, wenn, wie dies zuweilen heute noch vorkommen mag, einereinzigen Pflegeperson die nächtliche Obhut für mehrere getrennt liegendeKrankenstationen übertragen wird, so dass sie dann, gerade in dem einenSaale beschäftigt, unmöglich in der Lage ist, die Kranken der anderenAbtheilung zu überwachen. Wiederholt w r aren derartige mangelhafte Ein-richtungen daran schuld, dass z. B. delirirende Kranke sich selbst und