Fürsorge auf dem Gebiete der Kranken Wartung. 215
gerechnet. Der Grund hierfür liegt in der grossen Unbehilflichkeit derKinder, welche eine fast ununterbrochene Bethätigung und Ueberwachungverlangen, ferner in den Schwierigkeiten der Ernährung und in der beiKindern vornehmlich grossen Gefahr der Krankheitsübertragung von Bettzu Bett. Für die Specialanstalten für Pckonvalesoenten gelten ähnlicheGrundsätze wie für die Volksheilstätten für Lungenkranke; auch hiersind nur wenige Pflegekräfte erforderlich.
Mit grossen Schwierigkeiten verknüpft ist die Regelung des Nacht-wachdienstes in den grösseren allgemeinen Krankenhäusern. Auch hiermacht sich wiederum ein Unterschied zwischen den Schwerkranken undLeichtkranken geltend. Letztere bedürfen zur Nachtzeit keiner ständigenunmittelbaren Bewachung; es genügt bei ihnen, dass sie in der Lagesind, bei unvorhergesehenen Zufällen leicht eine Pflegeperson an dasKrankenbett zu rufen, was durch Benutzung einer nahe ihrer Lagerstätteangebrachten, in den Schlafraum der Pflegerin führenden Klingel ge-schehen kann. Erstere hingegen benöthigen bei Nacht einer ununter-brochenen Beaufsichtigung und Fürsorge durch wachbleibende Personen^welche die Verantwortung dafür übernehmen, dass auch zur Nachtzeitalle Handreichungen dem Kranken ungesäumt und in zweckmässigerWeise geleistet werden, deren er bedarf, und die in der Lage sind, denZustand der Schwerkranken von Zeit zu Zeit zu controliren, um recht-zeitig die Hilfe des Arztes in Anspruch zu nehmen. Im Allgemeinenlässt sich sagen, dass die Kranken zur Nachtzeit etwas weniger An-forderungen an die Hilfsthätigkeit der Pflegepersonen stellen als amTage, weil einerseits manche Aufgaben der Pflege, wie die Kranken-toilette und die Krankenernäbrung, hier weniger in Frage kommen, an-dererseits die meisten Kranken doch einen grösseren oder geringerenTheil der Nacht schlafend verbringen; es können daher auf den Ab-theilungen, auf denen nicht viele Schwerkranke zusammenliegen, Wohlder Nachtwache häufiger eine grössere Anzahl von Kranken anvertrautwerden als am Tage. Es erscheint jedoch nach den bisher gemachtenErfahrungen als geboten, die einer einzigen Pflegeperson übergebene Zahlvon Kranken keinesfalls zu hoch zu wählen, jedenfalls sie nicht über 15bis 16 zu erhöhen, da sonst leicht Fälle eintreten können, wo zum Schadender Kranken die Wartung sich als nicht ausreichend erweist. Zweifellosaber muss die Forderung erhoben werden, dass die wachende Personan einem Platze postirt wird, der gestattet, die Gesammtzahl der inihrer Obhut befindlichen Kranken zu übersehen und zu beaufsichtigen;ferner muss sie in der Lage sein, sich leicht Hilfskräfte herbeirufen zukönnen, ohne den Krankenraum zu verlassen. Eine Ausnahme von diesenallgemeinen Normen macht die Nachtpflege auf Stationen, welche aus-schliesslich Schwerkranke beherbergen (die sog. Wachsäle der grösserenHospitäler). Hier hat sich in neuerer Zeit immer mehr das Bedürfnissherausgestellt, die Zahl der nächtlichen Pflegepersonen zu vergrössern.Häuptsächlich sind es zwei Wege, welche eingeschlagen werden können,um die hier erwachsenden Aufgaben befriedigend zu lösen. Entweder