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widmen können. Und in besonderem Maasse gilt diese Thatsache füreinen so schwierigen und verantwortungsvollen Beruf wie die personelleKrankenpflege. Wie ein körperlich selbst Kranker nicht gut dazu taugt,einen anderen Kranken zu pflegen, so ist auch Jemand, der fortdauerndmit materiellen Sorgen zu kämpfen hat, der also „wirtschaftlich krank"ist, dazu nicht aus voller Kraft im Stande. In dieser Hinsicht bietendie Genossenschaften aller Art für die ihnen zugehörigen Pflegepersoneneinen ebenso wohlthätigen als für ihre Leistungsfähigkeit wichtigenSchutz, indem sie die Darbietung der Krankenpflegethätigkeit nicht vonder directen Bezahlung an die einzelne Berufsperson zum Zwecke ihrerLebensunterhaltung abhängig machen, sondern, soweit sie nicht, sichauf die ihnen zu Gebote stehenden Wohlthätigkeitsfonds stützend, voneiner Honorirung der Pflegethätigkeit ganz absehen dürfen, die Bezah-lung der Pflegeleistungen statutarisch an die Genossenschaftsleitung diri-giren und andererseits von dieser aus den Unterhalt, sowie die sonstigematerielle Fürsorge für die Pflegepersonen bestreiten. Je umfangreicherund wirksamer letztere ist, um so grösser sind die Aussichten für diebetreffende Genossenschaft, sich ein ethisch und technisch hochstehendesPflegepersonal zu erwerben und zu erhalten. Mit Recht sagt F. Zimmer,der Director und Begründer des „Evangel. Diakonie-Vereins", ein feinerKenner der Genossenschaftsorganisation, in seiner Abhandlung „Wie ge-winnen wir tüchtige Krankenpflegerinnen?" (vgl. Deutsche Krankenpflege-Zeitg. 1898. pag. 95): „Sorgt für Euer Personal, wenn Ihr ordentlichesPersonal haben wollt! Das gilt überall, auch für die Krankenpflege."Die wesentlichsten Punkte, auf welche sich die Fürsorge für die Einzel-glieder der Genossenschaften gegenwärtig zu erstrecken hat, sind: Siche-rung eines dauernden Lebensunterhaltes ohne Noth und Sorge, hin-reichende Fürsorge bei Krankheit, Alter, Invalidität, Sicherung gegen zuweitgehende Ausnutzung seitens des grossen Publikums. Sollen die Ge-nossenschaften ihre Aufgaben erfüllen, so erscheint es unzweifelhaft not-wendig, dass sie nicht nur für eine in wissenschaftlicher Hinsicht aufder Höhe der Zeit stehende Berufserziehung und Fachschulung sowieeine allen Anforderungen entsprechende Disciplinerhaltung Sorge tragen,sondern auch Einrichtungen zur Sicherstellung der Pflegepersonen inmaterieller Hinsicht und zwar nach allen wesentlichen Richtungen hinausgestalten und durchführen, welche geeignet sind, indirect die Brauch-barkeit und Berufstüchtigkeit ihrer Mitglieder wirksam zu unterstützen.„Alles, was an neuen Organisationen auf den Plan tritt, muss sich anfolgenden beiden Punkten ausweisen: was es für die genossenschaftlicheDisciplin, und was es für die materielle Sicherung seiner Glieder leistet"(vgl. F. Zimmer, Zur Frage der Altersversorgung der Krankenpflege-rinnen. Dtsch. Krankenpfi.-Ztg. 1898. pag. 150). Mit diesen sehr wahrenWorten sind die .wesentlichsten V ortheile der Genossenschafts-Organisationauf dem Gebiete der Krankenpflege in vorzüglicher Weise gekennzeichnet.Der genossenschaftlichen Organisation, wie sie sich, allerdings mitgewissen Unterschieden in der inneren Verfassung, bei den katholischen