Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
203
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge auf dem Gebiete der Kranfcenwartung. 203

bewahren pflegen, besser männliche Krankenpflegepersonen herangezogenwerden. Von anderer Seite ist gegen die ausschliessliche Verwendungweiblichen Pflegepersonals geltend gemacht worden, dass . es überhauptunschicklich" sei, dass weibliche Personen kranke Männer warten undund pflegen, weil bei allen Schwerkranken ihrer Unbehilflichkeit wegenVerrichtungen seitens der Pflegerin nothwendig wären, welche sich fürdas weibliche Geschlecht aus sittlichen Gründen nicht eigneten, unddementsprechend wurde die Forderung erhoben, dass auf den Männer-abtheilungen der Krankenanstalten ausschliesslich Männer, auf denFraueriabtheilungen ausschliesslich Frauen die Pllegethätigkeit übernehmensollten. Diese Auffassung scheint uns jedoch zu weit zu gehen; es istsicherlich demgegenüber.,berechtigt, darauf hinzuweisen, dass der Kranken-ptlegeberuf doch, ähnlich, wie .der Beruf des Arztes, eine so eigenartigeStellung im Vergleich zu allen . übrigen Berufsarten, einnimmt, dass inder Ausübung dieser Berufsthätigkeit unmöglich diejenigen Schicklich-keitsnormen als unabänderlich und unerlässlich angesehen werden können,welche im gewöhnlichen Leben als zu Recht bestehend anerkannt werden.Der Krankenpflegeberuf, wie auch der Beruf des Arztes, legen inethischer Hinsicht so viele und schwierige Pflichten auf und bilden indem Maasse eine Vertrauensstellung für die sie ausübenden Personen,dass man mit Recht diesen' die Eigenschaft sittlicher Festigkeit und hin-reichender Selbstbeherrschung in dem Grade ohne Weiteres zurechnendarf, dass das Geschlecht des ihrer Obhut anvertrauten Kranken keineRolle spielen kann. Ebenso verkehrt, wie es sein würde, von denAerzten zu verlangen, dass sie sich des Rechtes begäben, weiblicheKranke zu behandeln, erscheint uns die allgemeine Forderung, dass denPflegerinnen die Pflege männlicher Kranker untersagt werden solle.Vom therapeutisch-ärztlichen Standpunkt aus ist zu verlangen, dass diePllegepersonen beiderlei Geschlechts in ihren Pfleglingen einzig und alleinkranke Menschen sehen, zu deren Gesundung und Wiederherstellung siein ihrer Eigenschaft als des Arztes Gehilfen in fürsorglicher Weise bei-zutragen haben. Allerdings besteht die Voraussetzung, dass sich demKrankenpflegeberufe nur solche Personen widmen resp. in ihn Eingangfinden sollen, welche den weiter oben eingehender erörterten ethischenAnforderungen des Arztes genügen. Darüber zu wachen, dass diePflegepersonen das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen, ferner Ein-richtungen zu treffen, welche eine solche Ueberwachung ermöglichen,liegt sehr im Interesse der Aerzte und der ärztlichen Behandlung, undsich um die Förderung hierauf abzielender Bestrebungen zu bekümmernist eine therapeutisch begründete Pflicht, welche sie nicht vernachlässigensollten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der weiblichen, wie der männlichenKrankenpflegepersonen. Bezüglich der ersteren ist, entsprechend ihrerumfassenderen Verbreitung und der gewichtigeren Bedeutung, welcheihrer Ausbildung bis vor Kurzem allgemein beigemessen wurde, die Für-sorge für eine sorgfältige Auswahl der in den. Pflegeberuf Eintretendenund die dauernde Ueberwachung der ihn Ausübenden bislang viel besser