Fürsorge auf dem Gebiete der Krankenwartung. ' 199
artigkeit derThätigkeit von den anderen Berufsarten sich abhebendenBerufs-stand betrachtet, sowie es vom ärztlichen Standpunkte als berechtigt ange-sehen werdenmuss, dann ergiebtsich dasNaturgemässeeiner Weiterentwicke-lung der personellen Krankenpflege in der erwähnten Richtung ganz vonselbst; man hat nur nöthig, den naheliegenden Vergleich mit dem ärzt-lichen Stande zu ziehen. Auch hier haben wir einen sehr verantwortungs-vollen, Aufopferung, Selbstverleugnung und Hingebung beanspruchendenBeruf, der nach manchen Richtungen hin grosse Aehnlichkeit mit demKrankenpflegeberufe aufweist, nnd auch hier hat sich das interconfessio-nelle Princip nicht nur Geltung zu verschaffen gewusst, sondern auch inerfolgreicher Weise bewährt. Die von confessioneller Seite hier und dagegen die Förderung der interconfessionellen Krankenpflege erhobenenEinwände, welche in der Behauptung gipfeln, dass die Gleichartigkeitder Confession aller einem Krankenpflege-Verbände zugehörenden Pflege-personen sehr wesentlich dazu beitrage, der betreffenden Genossenschafteinen festeren Halt in sich selbst zu verleihen, können heutzutage nichtmehr als stichhaltig angesehen werden, nachdem durch die erfolgreicheEntwicklung der interconfessionell organisirten Vereinigungen wie derRothe Kreuz-Vereine, der Krankenpflege-Anstalt .Victoriahaus in Berlin,des Krankenpflege-Vereins in Schönebeck, welch letztere beiden Vereini-gungen sogar eine völlig unbeschränkte Interconfessionalität mit Nachdruckvertreten haben, u. a. der Beweis erbracht worden ist, dass eine in ihrenLeistungen hochstehende Genossenschaft auch bei Verfolgung des inter-confessionellen Princips in gedeihlicher Weise bestehen kann.
Wurde im Vorhergehenden die Frage erörtert, wie sich das Ver-hältriiss von „Confession und Krankenpflegeperson" gestaltet, so sei jetztauch noch kurz die Frage berührt, welche sich auf die Confession derzu pflegenden Kranken selbst bezieht. Auch in dieser Frage erscheintes vom ärztlichen Standpunkt durchaus wünschenswerth, für ein inter-confessionelles System einzutreten. Die Confession des Kranken darfin keiner Weise maassgebend bei der Ausübung der personellen Kranken-wartung sein. „Die Kranken gehören keiner besonderen Sekte an; wieauch immer unser Glaube, unsere religiösen Anschaungen beschaffen seinmögen, wir können uns alle in der Fürsorge für die Armen und Leidendenvereinigen und so die edleren Regungen unserer Natur in derselben Weisebekunden." Wie der Arzt nicht nach dem Glaubensbekenntniss desLeidenden fragt, der seine Hilfe begehrt, so auch hat die Krankenpflege-person ihre Aufgabe am Krankenbette' ohne jede Rücksicht auf das Be-kenntniss des Kranken mit gleicher Freudigkeit und Hingebung zu er-füllen. Es ist diese Forderung eine so selbstverständliche, dass mandarüber nicht mehr viele Worte zu verlieren braucht; sie ist ein elemen-tares Gebot der Nächstenliebe und Humanität und entspricht der Sitten-lehre, welche die hochstehendsten Religionssysteme der Gegenwart ver-künden. „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst", das gilt nicht nurdem Bruder im Glauben, das gilt für alle Menschen und für alle Zeiten:Und es ist ausserordentlich erfreulich, dass- dieser Grundsatz der Inter-