Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
196
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196 P. .Jacobsohn,

die kirchlichen Pfiegepersonen seien zur Krankenpflegethätigkcit im ärzt-lichen Sinne weniger geeignet, weil hier die Gefahr einer propagatorischenBeeinflussung des Kranken vorliege, nicht zu Recht besteht und jeden-falls eine verallgemeinernde Herabsetzung ihres Werthes für die wissen-schaftlich geregelte Krankenpflege bedeutet, welche ungerechtfertigt undnicht zu billigen ist. Wenn bisweilen Fälle vorkommen, welche demEinwände Begründung zu geben scheinen, so dürfen dieselben nicht derGesammtheit der kirchlichen Krankenpflege-Genossenschäften zur Lastgelegt werden, sondern sie sind als Uebergriffe bezw. Kunstfehler derbetreffenden einzelnen Pflegepersonen anzusehen, welche aus religiösemUebereifer die ihnen gezogenen Grenzen der Berufsthätigkeit überschreitenund ihre Stellung dem Kranken gegenüber nicht richtig erkennen. Dennnaturgemäss muss vom ärztlich-therapeutischen Standpunkte aufs Nach-drücklichste Verwahrung dagegen eingelegt werden, dass das Kranken-zimmer jemals von Pflegepersonen zur Stätte religiöser Agitation ge-macht werde. Es würde in einem derartigen Verhalten gegen den Krankengeradezu eine schwere Schädigung seiner psychischen Ruhe und ein Ver-stoss gegen die Grundregeln der wissenschaftlichen Krankenpflege erblicktwerden müssen, welche sich ja die Aufgabe stellt, dem Kranken allesfern zu halten, was ihn erregen könnte. Es ist kein Zweifel, dass Dis-putationen über confessionelle Fragen in hohem Maasse dazu angethansein würden, ihm seine Seelenruhe in nachtheiliger Weise zu störenund auf seinen Zustand in ungünstiger Weise einzuwirken (vgl. hierzuauch den Aufsatz von Feilchenfeld, Unterhaltung im Krankenzimmer.D. Krankenpfl.-Ztg. 1898. pag. 89). Es erscheint vielmehr unbedingtnothwendig, dass die Pflegepersonen im Verkehr mit Kranken derenreligiöse Anschauungen in jeder Beziehung respectiren und sie sogar,wenn dies noththut, gegen Angriffe von anderer Seite schützen. Eineganz andere Frage ist es, wenn darauf hingewiesen wird, die Kranken-pflegepersonen hätten die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass denKranken, insbesondere den schwer oder unheilbar Erkrankten der Trostder Religion, den sie oft als ruhebringend ersehnen, nicht fehle. Keinvernünftiger Arzt wird etwas dagegen haben, dass dem religiösen Trost-bedürfniss verzagender und bekümmerter Kranker Rechnung getragenwerde. Im Gegentheil, bemüht alles Erdenkliche nur heranzuschaffen,was dem Kranken seine Sorgen erleichtern, sein Vertrauen stärken, seineStimmung heben könnte, wird er es durchaus als wünschenswerthbezeichnen, dass dem religiösen Verlangen des Kranken, wenn er dieskundtbut, entsprochen wird, sei es dadurch, dass der berufene Seel-sorger, der der Confession des Kranken zugehörige Geistliche, veranlasstwird, den Kranken zu besuchen, sei es- dadureb, dass die Pflegepersondem Kranken eine geeignete Bibelstelle, einen trostreichen Spruch oderVers vorliest. Aber damit ist auch ihre Thätigkeit nach dieser Rich-tung hin erschöpft und die eigentlicheSeelsorge" im kirchlichen Sinnebildet nicht das Amt der Pflegeperson, sondern des Geistlichen.