Fürsorge auf dem Gebiete der Krankenwartung. 193
Anspruch nimmt und wohlgeeignet erscheint, lür sich einen hinreichendenLebensinhalt zu bilden.
Des Ferneren muss von ärztlicher Seite an die kirchlichen Kranken-pflegepersonen unbedingt die therapeutisch begründete Forderung gestelltwerden, welche ja auch für das weltliche Pflegepersonal voll in Fragekommt, dass sie sich in der Ausübung der Krankenwartung streng andie Grenzen halten, welche durch ihre Stellung als ärztliche Hilfs-personen am Krankenbette gezogen werden. Im Hinblick darauf, dasssich die von geistlichen Genossenschaften ausgebildeten Pflegepersonenin erster Linie als kirchliche Beamte und als Gehilfen der Geistlichenfühlen, scheint es nothwendig zu sein, den ärztlichen Gesichtspunkt,unter dem sie am Krankenlager erscheinen, in besonderer Weise zu be-tonen. Betrachtet man die geistlichen Krankenpflegepersonen als „Ge-hilfen des Arztes", so ergiebt sich ohne Weiteres die Consequenz, dassder Arzt zu der Forderung berechtigt ist, dass die betreffenden Personensich in jeder Beziehung so verhalten, dass er wirklich in ihnen eineHilfe für sich und für den Kranken erblicken kann. Nach dem, wasweiter oben über die Aufgaben der personellen Krankenwartung aus-geführt wurde, muss selbstverständlich jedes freihändige Eingreifen indie Leitung der Krankenbehandlung selbst, welche nur dem Arzte zu-steht, unterbleiben, wofern es sich nicht um plötzliche Lebensgefahr inAbwesenheit des Arztes handelt. Ein Ueberschreiten der durch Fest-stellung dieses Grundsatzes gezogenen Thätigkeitsgrenze würde unweiger-lich die betr. Pflegeperson der von den Aerzten mit Recht neuerdingsso energisch bekämpften „Kurpfuscherei", welche häufig schwere Schä-digungen für die Krankenbehandlung nach sich zieht, schuldig machen.Die Ordnung der Gesammtkrankenbehandlung, die Festsetzung des Heil-plans, der genau bis ins kleinste hinein durchdacht werden muss, istallein Sache des Arztes, der auch der Träger der Hauptverantwortungist und streng darüber wachen muss, dass in seine Rechte und Pflichtenn\cht eingegriffen werde, dass seine Anordnungen aufs genaueste befolgt,seine Absichten nicht durchkreuzt, sein Einfluss auf den Kranken nichtbeeinträchtigt werde. So gelangen wir zu der wichtigen Forderung andie personelle Krankenwartung, sei sie geistlichen oder weltlichenGenossenschaften entstammend: „Gehorsam gegen den Arzt". DieserGehorsam gegen den die Krankenbehandlung leitenden Arzt muss einunbedingter sein, soweit es sich um Fragen handelt, welche zurKrankenpflege in Beziehung stehen. Es ist erforderlich, dass dengeistlichen Pflegepersonen der Gehorsam gegen den Arzt geradezuals ein Theil des „Gehorsams gegen die Religion" erscheint undgilt, dem nachzukommen ihr eifriges Streben sein soll. Eine Kritikder Handlungsweise des Arztes und ein sich auf dieselbe gründen-des Abweichen vor. seinen Anordnungen kann unmöglich als zulässigerachtet werden. Wenn ein Geistlicher den von ihm zu erziehendenPllegepersonen in folgender Weise Belehrung ertheilt, was vorge-kommen ist: Es geschieht, dass.Aerzte Forderungen stellen, die eine
Handbuch der Kraukenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 10