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1 (1899)
Entstehung
Seite
885
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Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 885

Personen (alte Zuchthäusler, öffentliche Dirnen etc.) in Zimmer und Ab-theilungen legen, in der sich ältere Kranke befinden. So wird man amehesten — wenn völlige Absperrung aus irgend einem Grunde unmöglichist — den schlechten Einfluss der Anstosserregenden auf die Umgebungvermeiden. Nie darf aber die Pflege selbst dabei leiden.

Es ist hier vielleicht daran zu erinnern, dass auch in allgemeinen Kran-kenhäusern ein Platz zur zeitweiligen Versorgung acuter oder chronischerGeisteskranker eingerichtet sein muss.

Mit dem Krankenhaus eine Poliklinik zu verbinden, um "hier dieleichten, nicht der Krankenhausbehandlung, aber doch ärztlicher Hilfebedürftigen Kranken zu behandeln, hat sich recht bewährt. ' Insonder-heit trägt sie zur Entlastung der chirurgischen, dermatologischen undgynäkologischen Abtheilung bei. Sie wirkt aber auch entlastend beider Krankenentlassung, indem sie die Beobachtung und ambulante Be-handlung der Reconvalescenten, die vor der vollendeten Heilung entlassenwerden müssen, um Schwerkranken Platz zu machen, gestattet. Vorallem kann von einer solchen poliklinischen Abtheilung auch für Sieche,dauernd Verpflegungs-und Unterstützungsbedürftige bis zur anderweitigenUnterbringung in Armen- und Siechenversorgung Sorge getragen werden.

Nach Erledigung der Aufnahmeformalitäten wird, wenigstens derRegel nach und wenn keine ärztlichen Bedenken geäussert sind, jederKranke gebadet und mit der Anstaltskleidung versehen. Darnach wirder in zweckmässiger Weise in die Aufnahmestation oder in die endgültigihm zugewiesene Station verbracht.

Die abgelegten Kleider der Aufgenommenen werden in der Desin-fectionsanstalt desinficirt, gereinigt, eventuell ausgebessert; dann in derKleiderkammer numerirt und mit dem Namen des Kranken verseilen.Einen seine Kleider und Werthsachen bezeichnenden und von ihmunterschriebenen „Kleiderschein" erhält jeder Kranke; er kann ihn aufdie Abtheilung mitnehmen oder der Stationspfiegerin zur Verwahrungübergeben. Mehr als einen kleinen Geldbetrag mit auf die Station zunehmen, ist aus naheliegenden Gründen verboten.

• Bei bewusstlos eingelieferten Kranken werden den Kleidern dieWerthsachen, Geldbeträge, Papiere in Gegenwart eines Verwandten oder eineszweiten Anstaltsbeamten entnommen und gegen einen Schein verwahrt.

Der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhause soll alleinvon dem ärztlichen Urtheil abhängig gemacht werden; auch die Ent-fernungen aus Gründen der Disciplin, bei Verstössen gegen die Haus-ordnung, hei Ungehorsam gegen Beamte, Pflegerin und Arzt erfolgennur mit ärztlicher Einwilligimg. Natürlich wird kein Versuch, einenwiderstrebenden Patienten zu bessern, versäumt werden dürfen. Anderer-seits gilt als strenger Grundsatz, dass der Hospitalaufenthalt auch nichtum einen Tag länger dauern soll, als es die Behandlung erfordert. DieVortheile der Kosten Verringerung bei der Verwaltung eines so kostspie-ligen Apparates, wie das Krankenhaus ist, die schnelle Zurückgabe desGenesenen an Familie, Arbeit und Selbstständigkeit sind immer zu erstreben.