Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
884
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884: Curschmann und Eggebrecht,

ob Aufnahme in das allgemeine Krankenhaus nothwendig oder ob spe-cielle Krankenhäuser anzurufen seien, ob eine Operation nöthig, ob sieschnell zu machen ist und ähnliches. Auch kann die Station denKrankentransport übernehmen oder den Krankenhauswagen, zum Trans-port bestellen. Weiterhin soll nach Rubner diese Meldestation im In-teresse der Kranken ausgenutzt werden, um Anfragen ihrer Verwandtenzu besorgen, vielleicht bezüglich der Besuchsfähigkeit, des Zustandesnach Operationen, Krisen u. s. w. So sollen die Härten der aus Ver-,waltungsrücksichten nothwendigen Einschränkungen im Verkehr der Kran-ken und ihrer Angehörigen gemindert werden. Dass durch sie auch dieAufnahmemaassregeln vereinfacht werden, welche von unverständigen undnur Verwaltungszwecke verfolgenden Beamten vorgenommen, nicht geringekörperliche, geistige und seelische Anforderungen an die Aufzunehmendenstellen und sie recht erschöpfen können, ist ebenfalls nur wünschenswert!}.

Im Krankentransport zum Krankenhause hin bleibt gegenüber heutbestehenden Einrichtungen manches in Deutschland zu erstreben, dessenDurchführbarkeit und Vortheile George Meyer in den BeschreibungenEnglischer Verhältnisse uns gelehrt hat. Aber dieses Krankentransport-wesen findet an anderer Stelle dieses Werkes seine berechtigte Schilderungund soll hier übergangen werden.

Bei der Krankenvertheilung in der Anstalt gilt als Hauptgrundsatzdurchzuführen, einmal die Vermeidung einer Ueberfüllung der Barackenmit den nachtheiligen Folgen und andrerseits die gehörige x\bsonderungder verschiedenen Krankengruppen von einander. Besonders um derletztgenannten Forderung nachzukommen, aber auch wegen des Vor-theiles der ungestörten Stationsarbeit ist die Errichtung einer Aufnahme-abtheilung sehr werthvoll. Nach den Formalitäten der Aufnahme werdenalle Kranken, die nicht ansteckend erscheinen und nicht sofortiger chirur-gischer Eingriffe bedürfen, in diese Aufnahmeabtheilung gelegt, hier inMüsse auf Grund näherer Untersuchung gesondert und dann zu be-stimmten Tagestunden auf die Abtheilungen vertheilt oder entlassen. ZurDurchführung einer gleichmässen Vertheilung an die einzelnen Abthei-lungen wird an jedem Tage zu einer bestimmten Zeit die Zahl der nichtbelegten Betten an die Aufnahmestation, oder das Aufnahmebureau ge-meldet. Die Vertheilung muss nach einem gewissen Turnus geregeltwerden.

Was die Unterbringung kranker Strafgefangener betrifft, so kann dieVerwaltung nur bis zu einem gewissen Grade das Nichtentweichen ver-bürgen; jedenfalls soll sie sich nicht all zu sehr in diesem Punktebinden lassen. Ihr kann an dem Charakter eines Gefängnisses ganzund gar nichts liegen; gerade das Gegcntheil ist der Fall. Was dieUnterkunft dieser Gruppe von Kranken und ähnlich in der öffentlichenMeinung sich stellenden Personen betrifft, so werden bei schweren undtödtlich Kranken am besten keine feinen Unterscheidungen beim Ver-teilen gemacht; nicht nur der Tod macht gleich, sondern auch tödt-liche Erkrankungen. Bei leichteren Erkrankungen mag man blosgestellte