886 Curschmann und Eggebrecht,
Die Entlassungen finden an jedem Wochentag und nur ausnahms-weise an Festtagen statt; meist ist die Entlassungszeit auf den Vormittaggelegt oder auf den Frühnachmittag. Doch soll dem Kranken späte-stens am Tage vor der Entlassung, die Absicht, ihn zu entlassen mit-getheilt werden.
Entlassungen gegen den AVillen des Kranken sollen ohne Härtengeschehen; jedenfalls ohne Abzug der nächsten Mahlzeit. Beim Austretenans dem Krankenhause gegen den Rath des Arztes soll im Interessedieses Thatbestandes und zur Vermeidung gerichtlicher Schwierigkeiten,ein „Revers" gefordert werden, in dem der „Austritt auf eigene Ver-antwortung" bescheinigt wird.
Die EntlassungsFormalitäten sind die, dass vom Assistenzarzt derName des Kranken, sein Alter, der Eintritts- und Entlassungstag, die Artder Erkrankung und das ßehandlungsergebniss, Heilung, Besserung, Arbeits-fähigkeit (völlige, halbe etc.) in ein eigenes Abgangsbuch vermerkt wird;in einer Spalte werden auch Bemerkungen gemacht, ob Entlassung aufeigenen Wunsch u. s. w. erfolgt.
Diese ßuehvermerke werden im Verwaltungsbureau notirt. Darnachbekommt der zu Entlassende gegen seinen „Kleiderschein" seine Kleiderzurück. Wegen der Kostenbeitreibung wird das Nothwendige geordnet.
Was Beurlaubungen im Krankenhause befindlicher Kranker anlangt,so sollen sie aus ärztlichen und administrativen Ursachen .möglichst be-schränkt werden; wir empfehlen mehr die Entlassung des Kranken füreinen Tag, als die Beurlaubung, um gegen Ueberraschungen gesichert zuseih. Verwaltung und Aerzte sparen sich so Arbeit und Aerger.
Wir haben schon in den einleitenden Worten unserer Arbeit betont,dass mit der Entlassung der Kranken die Pflege bei einem grossen Theilderselben nicht aufhören darf. Vielmehr muss, wenn irgend möglich,durch Anschluss an andere Einrichtungen staatlicher, communaler oderprivater Natur, für die Aermsten gesorgt werden. Es soll auf dieseDinge an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Es soll aber immerwieder daran erinnert werden, dass durch Gewährung einer Unterstützungfür die Droschkenheimfahrt oder Bahnfahrt, für die erste Mahlzeit ausser-halb des Hauses oder für das erste Nachtquartier, für Kleidung, für Be-schäftigungen, für Heizung und Beleuchtung u. s. w. u. s. w. unendlichviel Gutes auch im kleinen Umfang geschehen kann. All das schafftAnhänglichkeit an das Krankenhaus und Sinn und offene Hände zumWohlthun. Das Erwünschteste ist natürlich, einen besonderen kleinerenoder grösseren Fonds für solche Zwecke zur Verfügung zu haben, ausdem gegen Unterschrift des Oberarztes kleine Beträge verabfolgt werden.
Gedruckt bei L. Schumacher in Berlin.