882 Curschmann und Eggebrecht,
herzigen socialen Gesichtspunkten geleiteten Anstalt, zwar der Meinung,ihn bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Kranken nicht zusehr zu bevorzugen; immerhin darf er andrerseits nicht völlig vernach-lässigt werden. Bei unsern heutigen, gerade im Punkte der Krankenpflegeausgebildeten socialen Einrichtungen ist die früher im Vordergrundestehende Frage der Kostenverrechnung und -eintreibung bei der AufnahmeKranker zum grössten Theil gelöst; nur bei einem kleinen, und jährlichimmer kleiner werdenden Theil von Aufnahmegesuchen in allgemeineKrankenhäuser wird diese Frage von entscheidender Bedeutung. DieKrankenkassenzugehörigkeit, die Verpflichtung der zuständigen Gemeindeoder der in Frage kommenden provinzialen Behörde, Krankenversiche-rungen, ferner eigene Mittel, endlich auch Freistellen und Unterstützungs-einrichtungen anderer Art sprechen heutzutage bei der Aufnahme vielmehr und bedeutungsvoller mit als früher. Bei unserm verfeinertensocialen Gewissen werden wir auch bei den Kranken, die gerade dieärmsten und vom Geschick am erbarmungslosesten behandelten sind,die Aufnahme befürworten, wenn nur ein gewisser Schein von Kränk-lichkeit und Krankenhausbedürftigkeit vorliegt, und so die christliche odersociale Barmherzigkeit über den starren Actenformalismus siegen lassen.
In dem Aufnahmebureau zerfällt die Thätigkeit in eine administra-tive und in eine ärztliche.
Ein administrativer Beamter stellt die Personalien des Aufzuneh-menden fest, seine Kassenzugehörigkeit, seine Vermögensverhältnisse etc.Das sollte mit Takt geschehen und nicht im Beisein vieler anderer Auf-nahmesuchender. Darunter leidet unter anderem die Wahrheit der Angaben.
Auch wenn sich die Zahlungsunfähigkeit oder eine Unregclmässig-in den Papieren herausstellt, soll der aufnahmesuchende Krankenicht abgewiesen werden, ohne dass der Aufnahmearzt ihn zuvor ge-sehen hat.
Der Aufnahmearzt — der Aufnahmedienst von 2dstündiger Dauergeht in regelmässiger Weise unter den Assistenzärzten um — entschei-det auf Grund einer körperlicher Untersuchung, ob ein die Krankenhaus-behandlung oder -pflege erheischender Erkrankungszustand vorliegt. Istdas letztere der Fall, so sollte der Kranke Aufnahme finden, auch wenndie Zahlungsbedingungen nicht klar liegen. Wirklich Kranke aus Ver-waltungsrücksichten abzuweisen, ist nicht erlaubt; es müsste dennsein, dass das Krankenhaus überfüllt ist. Allein wir halten es auchfür die Aufgabe einer geordneten Verwaltung, im Krankenhause immerPlätze offen zu halten, wenn nicht die Zeit einer Epidemie alle Berech-nungen zu Schanden macht.
Die Ergebnisse der Untersuchung des Arztes wie des Vcrwaltungs-beamten werden schriftlich festgestellt, insbesondere auch die Gründefür die Abweisung in das Protokoll aufgenommen.
Es ist nur zweckmässig, um unnützen Weiterungen und Schreibe-reien zu begegnen, dass von Zeit zu Zeit in den Blättern der Stadt oderder Provinz die Aufnahmebedingungen, die täglichen Verpflegesätze und