Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 881
hellen Raum geschehen; nur die bettlägerigen Kranken erhalten dieTeller und Schüsseln mit den Speisen, nebst dem nothwendigen Besteck,auf Essbrettern. Die Ordnung und Vertheilung ist durch diese Artam besten durchzuführen und die schweren Kranken werden am wenig-sten belästigt.
Es würde die Arbeit wesentlich erweitern, wenn hier über die Be-schaffenheit und Zahl des Essgeschirres, über den Ersatz desselben beimZerbrechen und ähnliches abgehandelt werden würde. Wir unterlassendies und greifen nur einige wenige uns wichtiger erscheinende Punktebesonders heraus.
Essvorräthe sollen auf den Abtheilungen nicht gehalten werden; amehesten wäre dies noch für die nothwendige Tagesmenge an Brot undSemmeln gestattet. Am besten unterbleibt aber auch dies.
Die Speiseabfälle werden auf der Station in Behältern gesammeltund sobald als möglich nach Beendigung der Mahlzeiten, wenigstens2 mal am Tage, abgeholt. Aus dem Verkauf dieser Abfälle an einenSchweinezüchter lässt sich ein nicht unbedeutendes Geld herauswirth-schaften. — lieber das Hereinbringen von Esswaaren in die Kranken-abtheilungen haben wir schon oben gesprochen.
Mit zwei Worten möchten wir noch eine Einrichtung besprechen,deren practische Bedeutung wir vertreten; sie betrifft eine Cantine fürdie Kranken. Es ist leichteren Kranken mit Recht nicht zu verwehren,sich, wenn ihre Mittel es erlauben, gelegentlich während der Krankheitim Essen und Trinken mit ärztlichem Einverständniss etwas mehr zugönnen, als die Krankenküche giebt und geben kann. Jedenfalls suchtsich der Kranke eines jeden Krankenhauses in irgend einer heimlichenArt und Weise neben den gebotenen Genüssen noch andere zu verschaffen.Um diese Gelüste nun in geordneter und controlirter Weise und durchgarantirt gute und zuträgliche Nahrungs- und Genussmittel zu befriedi-gen, dient die Einrichtung der Cantine. Von der Krankenhausverwaltungbewirtschaftet, einem zuverlässigen Beamten unterstellt, giebt sie nurden Kranken Speisen und Getränke gegen Bezahlung ab, welche einevom Stationsarzte unterschriebene und auf ein bestimmtes Nahrungs-und Genussmittel lautende Bescheinigung vorzeigen.
Was die Bespeisung des Personales, der Aerzte, der oberen Ver-waltungsbeamten, Apotheker, sowie der Privatkranken betrifft, so ge-schieht sie meist auf Grund besonderer Kostverordnungen.
Aufnahme und Entlassung.
Um im Krankenhause Aufnahme zu finden, bedarf es einerseits desNachweises der in einem Krankheitszustand bedingten Notwendigkeitund andererseits des Nachweises der Begleichung der entstehenden Kosten.
AVas nun letzteren Punkt anlangt, so sind wir bei unserer Auffassungeines allgemeinen Krankenhauses als einer im Interesse der allgemeinenöffentlichen Gesundheits- und Krankenpflege gegründeten und von weit-