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1 (1899)
Entstehung
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879
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Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 879

nothwendige Menge von Kostformen und Zusätzen. Es kann die Küchen-verwaltung also einmal für den nächsten Tag ihren Gesammtbedarf anNahrungsmitteln bestellen und zweitens am nächsten Tage jeder Ab-theilung die verordnete Menge zutheilen. Die Art der Nahrungsmittelin der einzelnen Kostform ist schon aus dem Wochenspeisezettel be-kannt, und so hat die Küche von einem Tag zum andern ja nur dieMenge des Notwendigen zu besorgen.

„Extraverordnungen", d. h. solche Verordnungen, die sich auf nichtin der Kost- und Zusatzkostordnung befindliche Speisen erstrecken,werden von der Küchenverwaltung nur nach gegebener Erlaubniss desChefarztes verabfolgt; desgleichen die etwa ausnahmsweise nothwendigeBeköstigung ausserhalb der Kostordnung und ausserhalb der Kostformen.Eine solche Befreiung muss der Assistenzarzt für Zuckerkranke undähnliche Kranke bei seinem Chefarzt erwirken. Es empfiehlt sich aber,auch für derartige Kranke gewisse Schemata der Beköstigung einzuführen.In Dingen des Betriebes grosser Anstalten ist das Bestreben nach ein-fachen Formen stets zu unterstützen; auch die Beköstigungseinrichtungendürfen weder materiell noch formell mit Schwierigkeiten verknüpft sein.Mangel an Einfachheit ist der Zerstörer der Disciplin, sagt Miss Ni-thingale.

Damit die Ansprüche auf der Privatkrankenabtheilung einmal be-rücksichtigt werden können und andererseits keine Störungen im Küchen-betrieb hervorrufen, empfiehlt sich, besonders in grösseren Anstalten, dieAnstellung einer besonderen Köchin allein für diese Abtheilung, sogarauch mit eigener Küche. Gerade die besser gestellten und verwöhntenPrivatkranken suchen besonders bei Stoffwechselerkrankungen nicht soselten das Krankenhaus auf; bei richtiger Handhabung kann die Privat-abtheilung für das Haus eine nicht wenig einträgliche Quelle werden,

Was die Versorgung der Abtheilungen mit den fertiggestelltenSpeisen betrifft, so soll die Ausgabe in einem besonders abgetrenntenKüchenraum, dem Ausgaberaum erfolgen; höchst wünschenswerth ist,dass der Transport der Speisen durch besondere Angestellte, nur aus-nahmsweise durch Pflegerinnen und gar nicht durch Kranke erfolge.Bei nur einigermaassen grösseren Raumverhältnissen einer Anstalt istvor allem die Abkühlung der Speisen beim Transport ein Umstand, dergenauer Ueberwachung bedarf. Es genügt unter derartigen Verhältnissen,auch zur Sommerzeit, nicht, die Speisen in verschlossenen Menagen ausverzinntem Kupfer oder anderem Material, durch Hausdiener austragenzu lassen; beim Einfüllen, Warten auf das Personal, bei der Beförderungselbst, beim Vertheilen auf der Station geht soviel Wärme verloren, dassKlagen über zu kalttemperirte Nahrung dem Assistenzarzte immerwieder vorgebracht werden. Der Abkühlung unterliegen vor allem diefür den Einzelnen abgetheilt zum Transport kommenden Speisen, alsoFleisch, viel eher, als die in Stationsportionen zum Austrag kommendenSpeisen wie Gemüse und Suppen. Die letzteren brauchen auch gar keinerbesonderen Schutzvorrichtung gegen das genannte Uebel, wenn der Speisen-