Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
878
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878 Curschmann und Eggebrecht,

Daneben sind Extrazulagen zu allen 4 Formen gestattet; aber auchdiese nur nach Maassgabe einer bestimmten Aufstellung und in einerbeschränkten Anzahl.

Für die Kinder, wie für die Privatabtheilung gelten besondere Kost-ordnungen, die aber möglichst nahe Verbindung mit den allgemeinenKostformbestimmungen einhalten sollen.

Damit die Bespeisung der Krankenhausinsassen in geordneter Weisevor sich geht, rauss eine Kostordnung aufgestellt sein, die dieBestimmungen über die Zahl der Mahlzeiten am Tage, die Grösseder Einzelportionen, den Inhalt der genannten Kostformen und die Mög-lichkeit der Zusätze und Extraverschreibungen genau regelt. Nach dieserhaben sich die verschreibenden Aerzte ebenso wie die Kranken zurichten. Bei Klagen über die Bespeisung geht man auf die Bestimmun-gen dieser Ordnung zurück. Es ist darum zweckmässig, diese Kost-ordnungen in allen Krankenabtheilungen deutlich für die Kranken unddas Personal sichtbar aufzuhängen.

Damit ferner die Einheitlichkeit — wenigstens innerhalb der Kost-formen — bei der Bespeisung der grösseren oder kleineren Menschenzahlverbürgt ist, wird ferner für jede Woche ein Speisezettel ausgegeben,der die an jedem Tage und in jeder Kostform gekochten und vorhan-denen Speisen, das Menü, enthält.

Dieser von der Küchenleitung schon einige Tage vor dem Wöchen-beginn aufgestellte Speisezettel wird dem Chefarzt zur Begutachtung undUnterschrift vorgelegt, dann in bectographischer Vervielfältigung ebenfallsauf den Stationen verheilt.

So kennt nun jeder Kranke und jeder x\rzt die Speisen, welche inder bestimmten verordneten Kostform in Betracht kommen. Die Kost-verschreibungen giebt der Stationsarzt in dem „Kosthauptbuch", so weitsie die Kostform und in einem Kostzusatzbuch, so weit sie die Zusätzebetreffen. Die Verschreibungen der Kostform sollen möglichst langegelten, die der Zusätze können ohne allzuviel Arbeit und Schreiberei zuverursachen, leichter gewechselt werden. Immerhin empfiehlt sich na-türlich möglichste Beständigkeit der Kostverordnungen.

In die genannten Bücher werden die Kostverordnungen für diedauernd auf der Station befindlichen Kranken gegeben und zwar geltensie vom folgenden Tage an; für die am Tage neu aufgenommenen Kran-ken werden nach Abgabe jener Bücher an die Verwaltung Kostverord-nungen in einem Kostbeibuch vermerkt; erst am nächsten Tage kommendie Verordnungen dann in das Kosthauptbuch.

Diese Kostbücher gehen bis zu einer bestimmten Stunde des Vor-mittags zur Verwaltung und zwar an den Theil derselben, der Kost-expedition oder ähnlich benannt wird. Hier werden die Verordnungenin Listen zusammengestellt und aus ihnen der Kostbedarf für das ganzeKrankenhaus berechnet. An die Küchenverwaltung geht im Laufe desNachmittags die Notiz über diesen nun bekannten Gesammtbedarf desfolgenden Tages und ferner die für jede einzelne Krankenabtheilung