Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 863
erste Stellen zu kommen, darf Niemandem verschlossen oder ver-kümmert sein.
Nach dem Ausbildungszustand werden allgemein mehrere Stufendes Pflegepersonales unterschieden. Man spricht von ersten oder Ober-,zweiten oder Hilfs- und dritten Pflegern oder Pflegerinnen. Ihre Ver-wendung soll hier nur kurz angedeutet werden.
Die erste Pflegerin ist die verantwortliche Leiterin der Abtheilungin Abwesenheit des Arztes, dessen Anordnungen sie ausführt. Sie istdie eigentliche Pflegerin der Kranken und ßeaufsichtigerin des übrigenPersonales, führt die Listen etc.
Die zweite Pflegerin ist die Stellvertreterin der Ersten in Behinde-rungsfällen, wird von ihr im Pflegedienst unterwiesen. Ihr liegt gemein-hin die Besorgung der Apotheker-, Ess- und Trinkwaare und der Pflege-utensilien ob, soweit sie nicht im regelmässigen Dienst der Kranken-station zugeführt werden. Meist wird ihr auch die Vertheilung derSpeisen zu den Essenszeiten übertragen.
Die dritte Pflegerin ist mehr zur Besorgung der unteren, nicht zumeigentlichen Pflegedienst gehörenden Verrichtungen angestellt, zur täg-lichen Reinigung der Krankenräume und der Nebenräume, der Uten-silien, wie Unterschiebe]- und des anderen Krankengeschirres. Zweck-mässig wird aber die Reinigung des Ess- und Trinkgeschirres eineranderen Pflegerin übergeben. Ihr liegt auch meist die Besorgung derreinen Wäsche aus der Wäschekammer ob, wenn zu diesem Zweckenicht besonderes Personal angestellt ist.
Sehr wichtig ist die Principienfrage, wem dieses Pflegepersonalunterstellt sein soll. Bei unserer Forderung einer einheitlichen Leitungdes Hauses unter einem ärztlichen Director wird die Frage nach derUnterordnung ja hinfällig. Bei dem jetzigen Zustand der Doppelregierunggiebt gerade die Stellung des Pflegepersonales, das eben theils zumärztlichen, theils zum administrativen Dienst gehörende Functionen aus-übt, ungemein leicht Oonflicte. Das ist ja fraglos, eine nicht durch Streit-fälle befangen gewordene Verwaltungsleitung thut gut, in allen Verän-derungen, mögen sie Gehaltserhöhungen, Gratificationen, Beförderungoder Beurlaubungen und alle die anderen den dienstlichen Gang in derAbtheilung berührende Fragen betreffen, den Stationsarzt oder den Ober-arzt zuvor zu hören. Störungen sind sonst unausbleiblich und die Kostenbezahlt allein der Kranke. Wenn man dem Assistenzarzte keine Dis-ciplinargewalt einräumen will, so gebe man sie jedenfalls dem Oberarztund der Verwaltung.
Recht vortheilhaft ist es, in der Person einer erfahrenen, ruhigen,älteren Pflegerin dem Pflegepersonal, welches keiner Genossen- oderSchwesterschaft angehört, eine gewisse Vertretung für ihre Wünsche beider Direction zu geben. Diese Oberpflegerin schafft nicht nur demPflegepersonal in vielen Fällen eigener Nöthe Rath und Hilfe, sie kannauch für die Ausbildung der Jüngeren verwendet werden. Sie kanndurch Aufklärung und Rathschläge viele Beschwerden der einen über