Allgemeine Krankenhäuser; Verwaltung. 861
bildeten oder besser gestellten Kreisen zum eigentlichen Pflegeberuf istfast vollkommen aufgehoben. Es besteht aber auch ein zu grossesMissverhältniss zwischen der socialen Stellung der Wartepersonen undden grosse Anforderungen an diesen Stand; an grossen Anstalten, be-sonders also in grossen Städten, werden die Uebelstände ganz besonderssichtbar.
Im Folgenden sollen in aller Kürze die Aufgaben einer geordnetenKrankenhausverwaltung diesen Angestellten gegenüber betont und vorallem die Stellung des Wartepersonales in einem Krankenhause erörtertwerden. Da, wo man dem Pflegepersonal eine seiner Bedeutung ange-messene Stellung gegeben hat — wir haben besonders Amerika im Auge— wird auch weniger über seine Qualität geklagt.
Es kommt vor allem auf die Hebung der socialen Verhältnisse undso auf die Aufbesserung des ganzen Standes an.
Die Auswahl der zum Pflegeberuf sich im Krankenhaus meldendenPersonen sei recht streng: gescheiterte Existenzen, moralisch Defecte,gänzlich Ungebildete, die im Krankenhause als Pfleger Zuflucht suchen,sind nicht anzunehmen. Nicht geringere Berücksichtigung verdienen diegesundheitlichen Verbältnisse, das Lebensalter, die Heredität, frühere Er-krankungen und andere nur von ärztlicher Einsicht zu erörternde Punkte.
Im Interesse der Pflegethätigkeit — wie auch der Stellung desganzen Standes — ist weiterhin die Entlastung des Pflegepersonalesvon der groben Arbeit durch Beigabe von Dienstmädchen, Hausdienernnothwendig; wie überhaupt die an und für sich schon schwereund fast überall überlastete Pflegearbeit, soweit als möglich von dennicht eigentlich zur Pflegethätigkeit gehörenden Arbeiten zu reinigen ist.
Auch der Pflegedienst selber muss durch genügende Anstellung vonPersonen, Gewährung angemessener Urlaubszeiten, vor allem aber durcheine strenge Trennung von Tages- und Nachtdienst erleichtert werden.Daneben ist durch auskömmliehe Bezahlung, Pensionsgewährung, Aussichtauf Aufnahme und Verpflegung in einem Pfründenhaus nach bestimmterDienstzeit die Stellung' zu heben; nicht minder in Beköstigung undWohnung und allen sonstigen Lebensbedingungen das Angemessene zugewähren. Das geschieht am leichtesten durch die Gründung von Dienst-wohnungshäusern, oder Pflegerheimen, wie sie in Amerikanischen An-stalten zu finden sind.
Auch für den Fall der Erkrankung oder Schädigung oder dauerndenInvalidität muss eine humane Verwaltung ihr Pflegepersonal sicher stellen.Nun ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der staatlichen Alters- undInvaliditätsversicherung das Krankenpflegepersonal nicht versicherungs-pflichtig und hat kein Anrecht auf Rentenbezug erworben. Man musssich also durch Gründung einer Kasse, Pensionskasse, oder durch Ein-kaufen in eine Kasse helfen (durch Abzug eines Beitrages vom Gehalt,Einzahlungen aus Strafgeldern, Zuschuss durch Legate, Stadt- oderStaatsbeihülfen), so dass das Pflegepersonal bis zur Heilung freie Kostund Verpflegung erhalten kann.