Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
858
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858 . Curschmann und Eggebrecht,

Behörden noch die Verwaltung des Hauses eine Gewalt über ihn haben.Diese hat allein der Chefarzt, der zugleich die alleinige Verantwortungfür ihn hat. Er könnte sie nicht tragen, wenn die dienstliche Thätig-keit des Assistenten dem Ermessen und der Beeinflussung anderer Fac-toren unterläge. So sind naturgemäss auch Militärärzte während ihresCommandos an eine Civilkrankenanstalt dem Chefarzt derselben unterstellt.

Allerdings halten wir es für die Ausbildung des ärztlichen Pflicht-gefühles für unrichtig, dem Assistenzarzt, der schon unter dem Schutzeder Krankenhauseinrichtungen thätig ist, das Bewusstsein seiner vollenVerantwortung für sein ganzes Thun und Lassen irgendwie zu mindern.Auch wird die Verantwortung re ipsa vor dem Gesetze durch die Stellungim Krankenhause nicht verringert; es handelt sich ja um approbirteAerzte, die weder vom Chefarzt noch von der Verwaltung z. B. bei An-sprüchen Kranker vor Gericht entlastet oder vertreten werden können.

Infolge dieser Unterstellung unter den Chefarzt hat dieser alleinunter seiner Verantwortlichkeit über die Dauer der Anstellung undEntlassung, über Urlaubs-, Vertretungs- und andere Fragen, die dieAssistenten betreffen, zu bestimmen.

Das Maass der Machtvollkommenheit, die dienstlichen Obliegenheiten,wie überhaupt die Einzelheiten in dem Verhältniss des Arztes zur Ver-waltung und umgekehrt, sind meist durch bestimmte Dienstinstructionenfest geregelt. Uebergriffe des Arztes wie der Verwaltung in die Thä-tigkeitssphäre des Andern werden so am ehesten vermieden. Trotzdemkommen sie in einem grossen Krankenhausbetrieb bei der engen Berüh-rung beider leicht und häufig und auch unbeabsichtigt vor. Die ge-nannten beiden Factoren bethätigen sich eben in Kreisen, die denselbenMittelpunkt haben, den Kranken. Klagen und Beschwerden beider über-einander sollen durch den Director gehen; zwischen den Forderungendes einen nach Sparsamkeit und des andern nach Erfüllung der zahl-reichen Wünsche bei der Behandlung und Pflege seiner Kranken hat derärztliche Director zu entscheiden. Von einem verständigen Directorwerden eben Aerzte und Verwaltungsbeamte geleitet und erzogen. Amehesten werden sie es aber, wenn der Verwaltungsbeämte in Erkrankungs-fällen auf einer Abtheilung verpflegt und behandelt wird, und wennandererseits der Assistenzarzt nach Einarbeitung in den ärztlichen Theilseiner Thätigkeit (die ja immer das Hauptfeld für seine Thätigkeit blei-ben soll und muss) obligatorisch sich mit dem ganzen Verwaltungsbetriebbekannt machen muss. Nach und nach lernt er die einzelnen Zweigeund die Kosten und Schwierigkeiten des Betriebes aus eigener An-schauung kennen.

Die Vortheile dieser Ausbildung im Krankenhausverwaltungsdienst sie sollte zu seiner Gesammtausbildung gehören für den Arzt,mag er Praktiker werden oder in der Krankenhausthätigkeit bleiben,sind immer gross und segensreich. Ganz besonders werthvoll wird dievertiefte Kenntniss von dem Krankenhauswesen für den, der so vorge-bildet an eine leitende Stelle kommt. Die Klage über Mangel an